Hat ein Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft ein unverzinsliches Gesellschafterdarlehen mit unbestimmter Laufzeit gegeben, so ist die Verbindlichkeit in der Bilanz der Kapitalgesellschaft nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG gewinnerhöhend abzuzinsen.
FG Berlin-Brandenburg 6.1.09, 12 V 12283/07
FG Berlin-Brandenburg 8.9.08, 12 V 12115/07
Baden-Württemberg 10.12.07, 6 K 446/06, Revision unter I R 4/08
BFH 10.11.05, IV R 13/04, BStBl II 06, 618
Die Vorschrift ist auch auf Gesellschafterdarlehen anwendbar – so das FG Berlin-Brandenburg. Zwar führt die Regelung dazu, dass der Vorteil einer unentgeltlichen Kapitalüberlassung durch einen Gesellschafter der Besteuerung unterworfen wird, während dies bei Gewährung von Eigenkapital nicht der Fall wäre. Dies trifft allerdings auch auf sonstige Nutzungseinlagen zu, die nicht zu aktivierungsfähigen Wirtschaftsgütern bei der empfangenden Gesellschaft führen.
Dabei hat die GmbH das vom Gesellschafter zunächst unverzinslich gewährte Darlehen solange abzuzinsen, bis eine vertragliche Regelung über die Höhe der Zinsen getroffen wird. Ansonsten ist die Restlaufzeit einer Verbindlichkeit mit unbestimmter Laufzeit sachgerecht zu schätzen.
Ähnlich argumentiert das FG Baden-Württemberg.
Sofern es sich um ein Gesellschafterdarlehen ohne vertragliche Festlegung einer exakten Lauf-zeit handelt, kann sich die Gesellschaft nicht auf die in § 488 Abs. 3 BGB vorgesehene dreimonatige Kündigungsfrist berufen und damit die Abzinsung umgehen. Das gilt zumindest dann, wenn die Vertragsparteien das Darlehen eindeutig als langfristig behandelt haben und die Darlehensnehmerin zur Rückzahlung nicht in der Lage ist.
Steuer-Tipp
Wegen einer anhängigen Revision können entsprechende Fälle ruhend gestellt werden.