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Eine Verlustübernahmevereinbarung, die für eine ertragsteuerliche Organschaft mit einer GmbH als Organgesellschaft erforderlich ist, muss zwingend eine Vereinbarung der Verjährungsregelung nach § 302 Abs. 4 AktG enthalten.
Eine Verpflichtung des herrschenden Unternehmens, einen bei nicht ausreichender Gegenleistung entstehenden Jahresfehlbetrag auszugleichen, muss hingegen nach dem Beschluss des BFH nicht enthalten sein. Fehlt es an der Verjährungsregelung, ist die Organschaft nicht zustande gekommen.
BFH 22.12.10, I B 83/10