Seit dem 6.5.2006 sind Glücksspiele von der Steuerbefreiung des § 4 Nr. 9b UStG ausgenommen.
Der BFH hat Zweifel, ob dies der Mehrwertsteuerrichtlinie widerspricht und hat die Frage dem EuGH vorgelegt.
BFH 17.12.08, XI R 79/07, beim EuGH unter C-58/09
EuGH 17.2.05, C-453/02; C-462/02, DStR 05, 371
OFD Münster 12.2.08, Kurzinfo Umsatzsteuer Nr. 05
Die gesetzliche Neuregelung führt nämlich dazu, dass lediglich bestimmte Wetten und Lotterien befreit sind. Nach der EU-Richtlinie und der EuGH-Rechtsprechung ist die Veranstaltung oder der Betrieb von Glücksspielen und Spielgeräten hingegen grundsätzlich von der Mehrwertsteuer zu befreien. Der EuGH hat nun also darüber zu entscheiden, ob es mit dem EU-Recht vereinbar ist, dass nur bestimmte Wetten und Lotterien von der Umsatzsteuer befreit und sämtliche sonstigen Glücksspiele davon ausgenommen sind.
Die Mitgliedstaaten sind nach dem EU-Recht gehalten, Wetten, Lotterien und sonstige Glücksspiele von der Umsatzsteuer zu befreien. Sie können zwar Bedingungen und Beschränkungen für die Steuerbefreiung festlegen. Nach § 4 Nr. 9b UStG sind aber nur bestimmte unter das Rennwett- und Lotteriegesetz fallende Umsätze befreit und die Mehrzahl der Umsät-ze mit Glücksspielen und Geldautomaten sind steuerpflichtig. Bereits im Gesetzgebungsverfahren war umstritten, ob dies den EU-Vorgaben entspricht.
Steuer-Tipp
Umsatzsteuer-Festsetzungen zu diesem Sachverhalt sind offenzuhalten. Die Finanzverwaltung lässt die Fälle ruhen und gewährt Aussetzung der Vollziehung. Dabei ordnen die Finanzämter im Einzelfall Sicherheitsleistungen an.