In für ARBEITNEHMER

Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut unterliegt auch der Sockelbetrag des Elterngeldes dem Progressionsvorbehalt, sodass der BFH mangels klärungsbedürftiger Fragen keine Revision zu diesem Sachverhalt zugelassen hat. Auch dieser Basisbetrag dient dem Zweck einer Honorierung der Erziehungs- und Betreuungsleistung und unterliegt damit dem Einkommensersatz. Die Verwaltung entspricht daher Anträgen zum Ruhen des Einspruchsverfahrens aus Zweckmäßigkeitsgründen nicht mehr
BFH 21.9.09, VI B 31/09; OFD Münster 16.10.09, akt. Kurzinfo ESt Nr. 20/2008

In einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren entschied der BFH, dass bei einem Lehrer, dem kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten im Lohnsteuerermäßigungsverfahren vorläufig zu berücksichtigen sind. In dem Beschluss weist der 6. Senat darauf hin, dass die Frage der Verfassungsmäßigkeit in der Literatur kontrovers diskutiert wird und zu unterschiedlichen Entscheidungen der Finanzgerichte geführt hat. So stuft das
FG Münster die Kürzung wegen des Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz zumindest teilweise als verfassungswidrig ein und hat das BVerfG angerufen.
Zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung selbst hat sich der BFH allerdings nicht geäußert. Diese Fragestellung bleibt dem Hauptsachverfahren vorbehalten, wozu bereits eine Revision vorliegt.
Da die Finanzverwaltung Einkommensteuer- und Feststellungsbescheide in Hinsicht auf das häusliche Arbeitszimmer seit April 2009 aufgrund des beim BVerfG vorliegenden Verfahrens nur noch vorläufig festsetzt, bleibt der Sachverhalt insoweit bis zur endgültigen Entscheidung offen.
In Reaktion auf den BFH-Beschluss gibt die Verwaltung nun Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung, mit denen in Rechtsbehelfsverfahren
gegen die Ablehnung des Antrags auf Lohnsteuerermäßigung ab 2009,
gegen Einkommensteuer-Vorauszahlungen ab 2009 oder
gegen Einkommensteuerbescheide ab 2007
begehrt wird, statt, sofern der Aufwand für ein häusliches Arbeitszimmer bis 1.250 EUR pro Jahr nach den Regelungen für 2006 als Betriebsausgaben oder Werbungskosten berücksichtigt werden soll. Hierzu muss die Nutzung mehr als 50 % der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit betragen oder kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehen.
Steuertipp: Betroffene sollten abwägen, ob sie sich die Kosten des Arbeitszimmers vorab im Wege der Aussetzung berücksichtigen lassen oder erst einmal den weiteren Verfahrensverlauf abwarten sollten. Denn bei negativem Ausgang drohen neben der Nachzahlung auch noch Aussetzungszinsen. Da die Bescheide ohnehin vorläufig ergehen, gibt es im Gegenzug ohne AdV bei positivem Verlauf Erstattungszinsen. Zu beachten ist, dass der Ausgang durchaus anders als bei der Entfernungspauschale ausfallen oder eine gesetzliche Änderung nur für die Zukunft erfolgen kann. Dies hält der BFH für durchaus denkbar. Das FG Düsseldorf hält die Beschränkung auch dann für ernsthaft zweifelhaft, wenn der Tätigkeitsschwerpunkt im Außendienst liegt.