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Das niedersächsische FG legt das Thema der unzulässigen Doppelbelastung aus Grunderwerb- und Umsatzsteuer bei Bauerrichtung als einheitlichen Leistungsgegenstand dem BFH vor, nachdem es hierzu zuvor den EuGH angerufen hatte.
Es geht um den Kauf des unbebauten Grundstücks und den Werkvertrag mit einem Bauunternehmen über die Gebäudeerrichtung.
In solchen Fällen weist der Bauträger Umsatzsteuer aus, die der private Hausbesitzer als Endverbraucher nicht als Vorsteuer abziehen kann. Gleichzeitig umfasst die Grunderwerbsteuer den Kaufpreis für das unbebaute Grundstück und die Herstellungskosten für das Haus.
Niedersächsisches FG 26.8.11, 7 K 192/09 und 7 K 193/09, EuGH 27.11.08, C – 156/08, BFH/NV 09, 531
FinMin Schleswig-Holstein 21.3.11, VI 355 – S 4521 – 113

Aufwendungen aus einem Bauerrichtungsvertrag im Zusammenhang mit dem Grundstückserwerb unterliegen nicht der Grunderwerbsteuer, soweit das Geschäft für den Bauherrn eine Umsatzsteuerbelastung auslöst. Insofern fehlen die Voraussetzungen gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG, denn die verlangen ein Rechtsgeschäft mit Anspruch auf Übereignung, was der Werkvertrag nicht erfüllt.
Die Auffassung des FG steht im Widerspruch zur derzeitigen Auffassung des BFH und der Verwaltung, wonach in der Regel der Wert von Grund und Boden plus nachfolgend errichtetem Gebäude zählt und es grundsätzlich einen Zusammenhang zwischen Grundstückskauf und Hausbau gibt, auch wenn getrennte Verträge abgeschlossen wurden oder die Hausplanung inhaltlich maßgebend vom Erwerber beeinflusst ist. Laut EuGH verstößt der sogenannte Belastungscocktail aus Grunderwerb- und Umsatzsteuer auf Handwerkerleistung nicht gegen EU-Recht, auch wenn diese zugleich der Umsatzsteuer unterliegen. Ein Mitgliedstaat darf beim Erwerb eines unbebauten Grundstücks künftige Bauleistungen in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer einbeziehen.