Der EuGH hat sich in zwei Entscheidungen am gleichen Tag mit der Erbschaft- und Umsatzsteuer beschäftigt und kommt in beiden Fällen zum gleichen Ergebnis wie die deutsche Finanzverwaltung.
Der Ausschluss der Steuervergünstigungen nach § 13a und „b ErbStG für eine Beteiligung an Kapitalgesellschaften aus Drittländern verstößt nicht gegen das EU-Recht. Die Regelung berührt vorwiegend die Niederlassungsfreiheit. Diese ist nicht auf die Beteiligungen in einem Drittstaat anwendbar. Das ErbStG sieht für die Steuervergünstigungen eine Mindestbeteiligung von 25 % vor. Das ermöglicht dem Inhaber der Anteile eine Einflussnahme auf die Verwaltung und Kontrolle der Kapitalgesellschaft. Diese Voraussetzung muss gegeben sein, damit der Gesellschafter nicht nur in der Absicht einer Geldanlage tätig wird. Es liegt kein Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit vor. Die ist weltweit zu beachten.
Eine Vermögensverwaltung, bei der ein Unternehmer aufgrund eigenen Ermessens über den Wertpapierkauf und -verkauf entscheidet, stellt eine einheitliche, steuerpflichtige Leistung dar. Diese Tätigkeit von Banken und Vermögensverwaltern für Anleger als Kunden, besteht aus zwei Elementen, die so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv eine einzige wirtschaftliche Leistung bilden. Daher ist die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie so auszulegen, dass die Vermögensverwaltung nicht von der Umsatzsteuer ausgenommen ist und die erbrachten Leistungen daher insgesamt nicht nach § 4 Nr. 8c oder „8e UStG steuerfrei sind. Das entspricht der Verwaltungsauffassung, wonach die einheitliche Vermögensverwaltung mit dem Regelsteuersatz von 19 % zu versteuern ist. Das ergibt sich aus Abschn. 3.10 Abs. 6 Nr. 8 und 4.8.9. Abs. 2 UStAE.
ErbStG: EuGH 19.7.12, C-31/11,
UStG: EuGH 19.7.12, C-44/11,
BMF 9.12.08, IV B 9 – S 7117-f/07/10003, BStBl I 08, 1086