Bildet eine Vermietung die räumliche und funktionale Grundlage der Geschäftstätigkeit der Organgesellschaft, entfällt die Voraussetzung für eine umsatzsteuerliche Organschaft, wenn für das Grundstück eine Zwangsverwaltung und -versteigerung angeordnet wird. Die Organschaft scheitert in diesem Fall an der wirtschaftlichen Eingliederung. Denn aufgrund der Anordnung der Zwangsversteigerung steht zu diesem Zeitpunkt bereits fest, dass das Grundstück in Zukunft nicht mehr dauerhaft für Zwecke der Organ¬gesellschaft zur Verfügung stehen und deren Tätigkeit nicht mehr fördern kann.
BFH 29.1.09, V R 67/07