Stellt der gewerblich tätige Steuerpflichtige seine gewerbliche Tätigkeit ein, führt dies nicht zwangsläufig zur Aufdeckung der in seinem Betriebsvermögen enthaltenen stillen Reserven, wenn er entweder den Betrieb im Ganzen als geschlossenen Organismus oder zumindest alle wesentlichen Grundlagen des Betriebs verpachtet und er gegenüber den Finanzbehörden nicht die Aufgabe des Betriebs erklärt.
BFH 18.12.14, IV R 40/10
In diesem Fall geht die Rechtsprechung davon aus, dass die Absicht besteht, den unterbrochenen Betrieb künftig wieder aufzunehmen, sofern die zurückbehaltenen Wirtschaftsgüter dies ermöglichen. Der Steuerpflichtige erzielt dann in Form der Pachterlöse weiterhin gewerbliche Einkünfte, die jedoch nicht der Gewerbesteuer unterliegen.
Anerkennung der gewerblichen Betriebsverpachtung
Für die Anerkennung der gewerblichen Betriebsverpachtung reicht es aus, wenn die wesentlichen, dem Betrieb das Gepräge gebenden Betriebsgegenstände verpachtet werden, d.h., dem Pächter muss ein Betrieb zur Nutzung überlassen werden, den dieser im Wesentlichen fortsetzen kann. Dem Verpächter muss dabei objektiv die Möglichkeit verbleiben, den „ruhenden Betrieb“ als solchen wieder aufzunehmen und fortzuführen.
Zwangsbetriebsaufgabe
Dagegen kommt es dann zu einer Zwangsbetriebsaufgabe, wenn anlässlich oder während der Verpachtung die wesentlichen Betriebsgrundlagen so umgestaltet werden, dass sie nicht mehr in der bisherigen Form genutzt werden können, weil der Verpächter damit die unternehmerische Tätigkeit endgültig einstellt.
Entscheidung
Einen derartigen Fall hat der BFH nunmehr angenommen, wenn der Verpächter dem Pächter ein Erbbaurecht einräumt, aufgrund dessen er zu einer grundlegenden Umgestaltung des Grundstücks mit einer daraus resultierenden einschneidenden Nutzungsänderung berechtigt ist, sodass eine Vermietung in der bisherigen Form nicht mehr möglich wäre.
Von besonderer Bedeutung ist dabei die Aussage des BFH, dass es für die Frage der Zwangsbetriebsaufgabe nicht darauf ankommt, ob es letztlich auch tatsächlich zur Realisierung der Baumaßnahme gekommen ist. Dies gilt zumindest für den Fall, dass die getroffenen Vereinbarungen ersichtlich nicht von vorneherein auf ein Scheitern ausgelegt waren. Dann ist für die Annahme einer Zwangsbetriebsaufgabe das Vertragskonzept und nicht dessen spätere Durchführung zugrunde zu legen.