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Spenden an politische Parteien können im Rahmen des § 10b Abs. 2 EStG als Sonderausgaben abziehbar sein. Der BFH hat nun jedoch entschieden, dass dies nicht für Spenden an kommunale Wählervereinigungen gilt, da sie nicht an Bundestags- oder Landtagswahlen teilnehmen und keine Parteien i. S. des Parteiengesetzes sind.

Fundstelle
BFH 20.3.17, X R 55/14

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Sachverhalt

Im Streitfall machte die Steuerpflichtige Beiträge an eine kommunale Wählervereinigung als Spenden nach § 10b Abs. 2 EStG geltend, soweit die Ausgaben die nach § 34g EStG begünstigten Ausgaben überstiegen. Das FA lehnte dies mit dem Hinweis ab, die kommunale Wählervereinigung sei keine Partei i. S. des § 2 PartG.

Entscheidung

Dieser Auffassung ist auch der BFH. Dieser entschied, dass die gesetzliche Regelung insoweit eindeutig ist und die fehlende Begünstigung von Spenden und Beiträgen an kommunale Wählervereinigungen auch keinen verfassungsmäßigen Bedenken begegnet. Das steuerliche Abzugsverbot verletzt nicht die Chancengleichheit auf kommunaler Ebene.

Spenden an kommunale Wählergemeinschaften sind daher lediglich im Rahmen der Steuerermäßigung nach § 34g EStG berücksichtigungsfähig, nicht aber im Rahmen des für Spenden an politische Parteien vorgesehenen Sonderausgabenabzugs.

Beachten Sie

Der Sonderausgabenabzug für Spenden an politische Parteien wird bis zur Höhe von insgesamt 1.650 EUR bzw. im Fall der Zusammenveranlagung bis zur Höhe von 3.300 EUR im Kalenderjahr gewährt.