In für BUCHHALTER & UNTERNEHMENSBERATER, Steuer-Tipps für ALLE

Die Finanzverwaltung positioniert sich hinsichtlich der von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung an die jeweils Begünstigten weitergereichten Zuwendungen zur Frage der umsatzsteuerlichen Einordnung als im Rahmen eines Leistungsaustauschs geflossenes Entgelt oder außerhalb eines Leistungsaustauschs geflossenen Zuschusses.

Fundstelle
FinMin Schleswig-Holstein, Kurzinformation vom 22.5.17, VI 3510 – S 7200 – 684

Verwandte Themen:

Zahlungsansprüche nach GAP-Reform als abnutzbare immaterielle Wirtschaftsgüterer
Investitionszuschüsse und deren Auswirkung

Die von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung im Rahmen der Finanzhilfevereinbarung für Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse an die jeweils Begünstigten weitergereichten Zuwendungen stellen echte, nicht steuerbare Zuschüsse dar.

Praxishinweis

Obwohl ein ausdrücklicher Hinweis dazu fehlt, dürfte die vom LandesFinMin Schleswig-Holstein veröffentlichte Verlautbarung bundesweit abgestimmt und daher von allen Landesfinanzverwaltungen anzuwenden sein.