In für BUCHHALTER & UNTERNEHMENSBERATER, für UNTERNEHMER, Steuer-Tipps für ALLE

Erkennt ein Land- und Forstwirt erst nach Beginn des Wirtschaftsjahres, dass sich aus dem Land- und Forstwirtschaftsbetrieb ein Gewerbebetrieb herausgelöst hat, reicht es für die Wahl eines abweichenden Wirtschaftsjahres für den Gewerbebetrieb, wenn er dem FA einen einheitlichen Jahresabschluss für den Gesamtbetrieb verbunden mit einer Gewinnaufteilung für beide Betriebe vorlegt.
Dann erklärt das FA konkludent seine Zustimmung zur Wahl des abweichenden Wirtschaftsjahrs für den Gewerbebetrieb, wenn es im Bescheid der Steuererklärung mit der Gewinnermittlung für das abweichende Wirtschaftsjahr folgt.
BFH 7.11.13, IV R 13/10
Steuerberater Leipzig, Steuerkanzlei Leipzig, Jens Preßler