Vorstandsmitglieder können sich freiwillig gesetzlich versichern.
Sie haben jedoch ihre Beiträge grundsätzlich selbst zu tragen, was aber eine Übernahme durch den Arbeitgeber nicht ausschließt.
Zuschüsse, die eine AG ihren Vorstandsmitgliedern zur freiwilligen Weiterversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder einem Versorgungswerk gewährt, sind nach dem Urteil das BFH dann allerdings Arbeitslohn, weil die den Vorstandsmitgliedern zugeflossenen Beihilfen als Entlohnung für ihre Tätigkeit anzusehen sind.
BFH 24.9.13, VI R 8/11,
BFH 5.9.06, VI R 38/04
Steuerberater Leipzig, Steuerkanzlei Leipzig, Jens Preßler
Entscheidung und Begründung
Bei den Zuschüssen handelt es sich um Vorteile, die im überwiegenden Interesse des Arbeitnehmers gewährt werden. Sie sind auch nicht lediglich eine notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen, selbst wenn die Rentenzahlungen auf die betriebliche Altersversorgung angerechnet werden sollten.
Zuschüsse zur Rentenversicherung oder zum Versorgungswerk sind auch nicht nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfrei. Denn diese Steuerbefreiung betrifft nur Zukunftssicherungsleistungen, zu denen der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet ist.
Es werden auch keine Zuschüsse zu den Aufwendungen eines von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreiten Arbeitnehmers gezahlt. Denn Vorstandsmitglieder sind keine von der gesetzlichen Versicherungspflicht befreite Arbeitnehmer, sie sind kraft Gesetzes keine versicherungspflichtigen Personen.
Praxishinweis
Soweit der BFH 2006 zu übernommenen Beiträgen zur freiwilligen Rentenversicherung für Kirchenbeamte noch anders entschieden hatte, hält er an dieser Einordnung nicht mehr fest. Hiernach stellte die Übernahme freiwilliger Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung durch den Arbeitgeber keinen Arbeitslohn dar, wenn die Leistungen aus der Rentenversicherung auf die zugesagte beamtenrechtliche Versorgung angerechnet werden.