In Steuer-Tipps für ALLE

Der BFH hält die Festsetzung des Solidaritätszuschlags nicht unerwartet bis zum Jahr 2007 für verfassungsgemäß, nachdem das BVerfG bereits im vorigen Jahr eine Beschwerde mit ähnlichen Argumenten als unzulässig verworfen hatte. Auch nach einer Laufzeit von 13 Jahren dient er noch zur Deckung des besonderen Finanzbedarfs des Bundes aus den Kosten der Wiedervereinigung. Zu einem dauerhaften Instrument der Steuerumverteilung darf er allerdings nicht werden. Im Wesentlichen begründete der BFH seine Entscheidungen wie folgt.

Der Bund darf die Ergänzungsabgabe erheben. Mit dem zusätzlichen Aufkommen höhlt der Bund nicht das Bund und Ländern gemeinsam zustehende Aufkommen aus Einkommen- und Körperschaftsteuer aus. Stattdessen steht der Solidaritätszuschlag in angemessenem Verhältnis dazu.
Der Zuschlag musste weder zeitlich begrenzt noch die zu finanzierenden Aufgaben genau bezeichnet werden.
Durch Zeitablauf ist das SolzG jedenfalls bis 2007 nicht verfassungswidrig geworden, der Zuschlag darf aber nur zur Finanzierung eines aufgabenbezogenen Mehrbedarfs des Bundes erhoben werden. Die Erfüllung dieses Zwecks läuft mit dem Solidarpakt II im Jahr 2019 aus.
Freiberufler werden nicht dadurch gleichheitswidrig benachteiligt, dass der Solidaritätszuschlag bei Gewerbetreibenden nach der Einkommensteuer bemessen werde, die zuvor bereits um pauschal anzurechnende Gewerbesteuer gemindert wird.
Das BVerfG hatte bereits zum SolzG 1991 kein Erfordernis einer Befristung für die Ergänzungsabgabe gesehen und zur Deckung des ausschließlichen Mehrbedarfs des Bundes als vertretbare Alternative angesehen.