Laut aktuellem Zensus 2011 leben in Deutschland rund 34.000 gleichgeschlechtliche Partnerschaften. Diese Partnerschaften betrifft der Beschluss des BVerfG, wonach der Ausschluss eingetragener Lebenspartner von der Zusammenveranlagung und den anderen Veranlagungsoptionen sowie der Steuerklassenkombination III/V gegen das verfassungsrechtliche Gleichheitsgebot verstößt.
Der Lebenspartnerschaft ist Splitting zu gewähren. Damit führt das BVerfG seine bisherige Rechtsprechung in Bezug auf die Behandlung von Ehen und eingetragenen Lebenspartnerschaften auch bei der Ertragsteuer fort.
BVerfG 7.5.13, 2 BvR 909/06,
BVerfG 2 BvR 1981/06; 2 BvR 288/07
OFD Münster 10.6.13,
Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes in Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Mai 2013, 11.6.13, BT-Drucks. 17/13870
Bundesrat: Gesetz zur Gleichstellung der Lebenspartnerschaft mit der Ehe im Einkommensteuerrecht, 20.3.13, BT-Drucks. 17/12858
Grüne: Gesetz zur Gleichstellung der Lebenspartnerschaft mit der Ehe im Einkommensteuerrecht, 11.6.13, BT-Drucks. 17/13872
Die Entscheidung des BverfG
Laut BVerfG ist die Ungleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnerschaften und Ehen hinsichtlich des Ehegattensplittings mit „Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes unvereinbar und verfassungswidrig.
Die entsprechenden Vorschriften verstoßen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Es fehlt an hinreichend gewichtigen Sachgründen für die Ungleichbehandlung, soweit Vorschriften eingetragenen Lebenspartnern anders als Ehegatten nicht die Möglichkeit der Zusammenveranlagung und die damit verbundene Anwendung des Splittingverfahrens eröffnen.
Rückwirkung der Entscheidung
Daher ist der Gesetzgeber verpflichtet, den festgestellten Verfassungsverstoß rückwirkend zum Zeitpunkt der Einführung des Instituts der Lebenspartnerschaft am 1.8.2001 zu beseitigen.
Als Übergangsregelung wurde angeordnet, dass bis zum Inkrafttreten der geforderten gesetzlichen Neuregelung auch eingetragene Lebenspartner, deren Veranlagungen noch nicht bestandskräftig durchgeführt sind, mit Wirkung ab dem 1.8.2001 unter den für Ehegatten geltenden Voraussetzungen eine Zusammenveranlagung und die Anwendung des Splittingverfahrens beanspruchen können.
Das Inkrafttreten einer Neuregelung hat der Gesetzgeber unverzüglich zu treffen, stellte das BVerfG klar.
Sofortmaßnahmen der Verwaltung
Da die Umsetzung der Entscheidung noch einer näheren Prüfung bedarf und über den Einzelfall hinaus erst nach Veröffentlichung im BGBl anwendbar ist, geht die Verwaltung zunächst wie folgt vor:
Anträge auf Zusammenveranlagung eingetragener Lebenspartner werden ab sofort nicht mehr abgelehnt. Steuerbescheide auf Grundlage einer Einzelveranlagung sind nicht mehr zulässig.
Soweit Steuerpflichtige die Anwendung der Entscheidung in noch offenen Einkommensteuerveranlagungen beantragen, werden diese darüber informiert, dass die Umsetzung erst nach Klärung der noch offenen Fragen erfolgen kann.
In allen anhängigen Einspruchsverfahren wird AdV gewährt.
Vorauszahlungen werden nicht mehr auf der Basis der Einzelveranlagung festgesetzt. Sie werden vielmehr an die Einkommensteuer angepasst, die sich für den Veranlagungszeitraum voraussichtlich ergeben wird. Maschinell ist eine Umsetzung derzeit nicht möglich.
Bei neuen Anträgen auf Vergabe der Steuerklassen III bis V wird zunächst weiterhin wie bisher vorgegangen und die für Ehegatten vorgesehenen Steuerklassen im Wege der Aussetzung der Vollziehung gewährt.