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Bei Beteiligung einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft an einer gewerblich tätigen Mitunternehmerschaft mit abweichendem Wirtschaftsjahr tritt die Abfärbewirkung nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alternative 2 EStG nur ein, wenn der Obergesellschaft im betreffenden Kalenderjahr nach Maßgabe des § 4a Abs. 2 Nr. 2 EStG ein Gewinnanteil i.S. von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG zugewiesen ist.
BFH 26.6.14, IV R 5/11

Sachverhalt

Im Streitfall ging es um eine vermögensverwaltende GmbH & Co. KG mit Einkünften aus Kapitalvermögen. Sie erwarb aufgrund eines Kaufvertrags im Streitjahr 2005 eine Kommanditbeteiligung an einer KG. Die KG betrieb ein gewerbliches Unternehmen mit abweichendem Wirtschaftsjahr (1. Juli bis 30. Juni).
Für die GmbH & Co. KG als Beteiligte wurden für das Jahr 2006 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von rund 200.000 EUR festgestellt. Daraufhin änderte das FA den Feststellungsbescheid der GmbH & Co. KG für 2005, indem es die vormals als Kapitaleinkünfte festgestellten Einkünfte jetzt als gewerbliche Einkünfte ansah.
Als Begründung führte es an, aufgrund der Beteiligung an der gewerblich tätigen KG gelte die Tätigkeit der Klägerin in vollem Umfang als Gewerbebetrieb.
Als Rechtsgrundlage verwies das FA auf § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG, wonach die mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit einer Personengesellschaft in vollem Umfang als Gewerbebetrieb gilt, wenn die Gesellschaft auch eine Tätigkeit i.S. des § 15 EStG ausübt oder gewerbliche Einkünfte i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG bezieht. Letzteres sei bei der Klägerin aufgrund ihrer in 2005 eingegangenen Beteiligung der Fall.

Entscheidung

Dies sah der BFH jedoch anders, da für das Streitjahr 2005 für die Klägerin keine Gewinnanteile aus ihrer Beteiligung an der KG festgestellt worden waren. Denn bei der gewerblich tätigen KG war aufgrund des abweichenden Wirtschaftsjahrs der Gewinn aus Gewerbebetrieb in der Weise zu berücksichtigen, dass er als in dem Kalenderjahr bezogen gilt, in dem das Wirtschaftsjahr endet (§ 4a Abs. 2 Nr. 2 EStG).
Dadurch wird auch eine zeitliche Zuordnung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb vorgenommen. Für die Klägerin als Kommanditistin der gewerblich tätigen KG waren daher erstmals für das Jahr 2006 und nicht schon für das Streitjahr 2005 Einkünfte aus Gewerbebetrieb i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG festgestellt worden.
Praxishinweis?| Der BFH stellte klar, dass es für die sog. Abfärbewirkung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG nicht genügt, dass eine an einer weiteren Personengesellschaft beteiligte Personengesellschaft als Mitunternehmer i.S. von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG anzusehen ist. Vielmehr wird auch ein „Bezug“ von Gewinnanteilen i.S. des „§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG vorausgesetzt.
Dies ist in dem Veranlagungs- bzw. Feststellungszeitraum der Fall, in dem die gewerblichen Einkünfte dem Mitunternehmer nach den Gewinnermittlungsvorschriften zuzurechnen sind.
Zu diesen Vorschriften zählt auch § 4a Abs. 2 Nr. 2 EStG. Gilt der für eine Personengesellschaft als Steuerrechtssubjekt der Einkünfteermittlung zu ermittelnde Gewinn eines Wirtschaftsjahres nach § 4a Abs. 2 Nr. 2 EStG nicht als in einem Kalenderjahr als Veranlagungs- und Feststellungszeitraum bezogen und fehlt es deshalb bei dem beteiligten Mitunternehmer in diesem Kalenderjahr an einem Bezug gewerblicher Einkünfte i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, so sind solche Einkünfte auch nicht i.S. der Abfärberegelung bezogen.