In für ANLEGER

Werden der Bank Tafelpapiere vorgelegt, wird gemäß § 1006 Abs. 1 BGB zugunsten des Besitzers vermutet, dass er auch Eigentümer ist.
Dies wirkt sich gem. § 39 AO auf die steuerliche Belastung aus.
BFH 12.10.09, VIII B 40/09


Um die gesetzliche Eigentumsvermutung erfolgreich entkräften zu können, sind objektive Anhaltspunkte dafür zu liefern, dass ein Fremdgeschäft vorlag.
Allein die Behauptung eines Fremdgeschäfts kann auch im Zusammenwirken mit einer beruflichen Verschwiegenheitspflicht keine anderweitige Zurechnung von Wirtschaftsgütern bewirken.