Im Urteilsfall wurde ein unbebautes Grundstück nach § 4 Nr. 9a UStG umsatzsteuerfrei verkauft. Noch am selben Tag schlossen die Vertragsparteien einen Generalübernahmevertrag über die Errichtung eines schlüsselfertigen Büro- und Geschäftshauses zuzüglich Umsatzsteuer ab. Im Rahmen einer Umsatzsteuersonderprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass es sich bei der Veräußerung des unbebauten Grundstücks nicht um eine steuerfreie Lieferung handelte, da die Übertragung des Grundstücks und die schlüsselfertige Übergabe des Gebäudes als einheitliche Leistung anzusehen seien.
BFH 19.3.09, V R 50/07, 29.10.08, XI R 74/07, BStBl II 09, 256; EuGH 29.3.07, C-111/05, BFH/NV 07, 293; 21.6.07, C-453/05, BFH/NV 07, 398
Der BFH pflichtete dem Finanzamt bei. Aus der Sicht eines Durchschnittsverbrauchers handelt es sich nach Meinung des BFH trotz unterschiedlicher Verträge um einen einheitlichen Immobilienumsatz, nämlich um die Lieferung eines schlüsselfertig bebauten Grundstücks. Denn die Leistungen sind so eng miteinander verbunden, dass der Verkauf des Grund und Bodens und die anschließenden Bauarbeiten eine untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden.
Auch nach der EuGH-Rechtsprechung darf eine wirtschaftlich einheitliche Leistung nicht künstlich aufgespalten werden. Bei Immobiliengeschäften ist es nicht entscheidend, ob für die Leistung ein Gesamtpreis oder zwei getrennte Entgelte vereinbart werden oder ob die Vereinbarung in ein oder zwei Vertragsurkunden enthalten ist. Wird eine Grundstücksübereignung zeitlich vor der Fertigstellung des Gebäudes vereinbart, ist dies ebenso irrelevant wie die Vereinbarung unterschiedlicher Zahlungszeitpunkte. Dies hat lediglich für die Frage der Entstehung der Steuerschuld Bedeutung.