In für VERMIETER

Das FG Münster hat sich mit dem Verlust aus der Vermietung und dem Gewinn aus dem Verkauf eines Ferienappartements auf Mallorca beschäftigt. Nach § 2a Abs. 1 Nr. 6 EStG dürfen negative Einkünfte aus einer Auslandsvermietung zwar nur mit positiven Einkünften derselben Art aus demselben Staat ausgeglichen werden.
Diese Vorschrift darf aber wegen eines Verstoßes gegen die Kapitalverkehrsfreiheit in offenen Fällen nicht mehr angewendet werden und wurde über das Jahressteuergesetz 2009 geändert. Da das DBA mit Spanien für diesen Fall die Anrechnungsmethode vorsieht, lässt sich der Verlust aus der Vermietung im Rahmen des § 21 EStG verrechnen.
FG Münster 16.2.09, 9 K 463/04 K,F,

Anders sieht es mit dem Gewinn aus der Veräußerung des Appartements aus. Denn nach dem maßgebenden DBA sind Gewinne aus der Veräußerung in Spanien belegenen unbeweglichen Vermögens im Inland von der Besteuerung auszunehmen. Das gilt für den Grund und Boden und das Gebäude, nicht jedoch für die Einrichtungsgegenstände eines möblierten Appartements.
Steuertipp: Diese vorteilhafte Regelung der Verlustverrechnung mit inländischen Einkünften gilt neben Spanien nur noch bei Grundvermögen aus Finnland. In den anderen EU-Staaten kommt nach dem maßgebenden DBA die Freistellungsmethode zur Anwendung. Der Progressionsvorbehalt wurde ab dem Veranlagungszeitraum 2008 abgeschafft, sodass weder positive noch negative Mieteinkünfte in Deutschland erfasst werden.