In für BUCHHALTER & UNTERNEHMENSBERATER, für UNTERNEHMER, Steuer-Tipps für ALLE

Die über Bewirtungen in einer Gaststätte ausgestellten Rechnungen müssen den Namen des bewirtenden Steuerpflichtigen enthalten, sofern es sich nicht um Rechnungen über „Kleinbeträge“: handelt.
So lässt sich eine aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs auf den Punkt bringen.
BFH-Urteil vom 18.4.2012, Az. X R 57/09

Zum Hintergrund
Bewirtungskosten aus geschäftlichem Anlass sind zu 70 Prozent als Betriebsausgaben abzugsfähig. Zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen hat der Steuerpflichtige schriftlich die folgenden Angaben zu machen:
Ort und Datum der Bewirtung,
Höhe der Aufwendungen,
Teilnehmer und
Anlass der Bewirtung.
Wenn die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden hat, genügen neben der Rechnung Angaben zum Bewirtungsanlass und zu den Teilnehmern. Rechnungen über 150 EUR müssen zudem den Namen des bewirtenden Steuerpflichtigen enthalten.
Großzügige Sichtweise der Vorinstanz nicht haltbar
Im entschiedenen Fall vertrat das Finanzgericht Düsseldorf bei einer Gaststättenbewirtung die Meinung, dass es der Abzugsfähigkeit nicht entgegensteht, wenn die Rechnungen keine Angaben zum Rechnungsadressaten enthalten, die wirtschaftliche Belastung aber durch entsprechende Kreditkartenabrechnungen nachgewiesen wird. Dies sah der Bundesfinanzhof jedoch anders und verweigerte den Abzug als Betriebsausgaben.
Hinweis:
In der Praxis ist bei Gaststättenbewirtungen über 150 EUR zwingend darauf zu achten, dass der Name des bewirtenden Steuerpflichtigen durch den Gaststätteninhaber oder seinen Bevollmächtigten auf der Rechnung vermerkt wird. Ein Eigenbeleg reicht insofern nicht aus.