Alleinstehende Steuerpflichtige können einen Entlastungsbetrag in Höhe von 1.308 EUR im Kalenderjahr von der Summe der Einkünfte abziehen, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihnen Kindergeld zusteht.
Nach der gesetzlichen Regelung ist die Zugehörigkeit zum Haushalt anzunehmen, wenn das Kind in der Wohnung des alleinstehenden Steuerpflichtigen gemeldet ist. Nach Ansicht des Finanzgerichts Niedersachsen gilt diese Vermutung jedoch nicht, wenn das Kind tatsächlich in einer anderen Wohnung wohnt.
FG Niedersachsen, Urteil vom 23.1.2013, Az. 3 K 12326/12, Rev. BFH Az. III R 9/13
In der Literatur wird kontrovers beurteilt, ob die Meldung des Kindes in der Wohnung des Steuerpflichtigen eine unwiderlegliche Vermutung der Haushaltszugehörigkeit begründet oder nicht.
Nach Ansicht des Finanzgerichts Niedersachsen ist bei einer Meldung des Kindes im Haushalt des Steuerpflichtigen nur bis zum Beweis des Gegenteils von einer Haushaltszugehörigkeit auszugehen.
Im Streitfall war die Tochter zwar bei ihrem Vater gemeldet, lebte aber tatsächlich in einer anderen Wohnung. Es kann, so die Richter, nicht richtig sein, dass dem alleinerziehenden Steuerpflichtigen deshalb der Entlastungsbetrag zuerkannt wird, weil seine Tochter ein nach dem Niedersächsischen Meldegesetz unzulässiges Verhalten an den Tag gelegt hat.
Es sei nicht Zweck des Entlastungsbetrags, Verstöße gegen das Melderecht zu belohnen.
Hinweis: Gegen diese Entscheidung ist die Revision beim Bundesfinanzhof anhängig.