Das mit einer Eigentumswohnung erworbene Guthaben aus einer Instandhaltungsrücklage gehört nicht zur Gegenleistung für die Grunderwerbsteuer.
Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs stellt dieses Guthaben eine mit einer Geldforderung vergleichbare Vermögensposition dar, die nicht unter den Grundstücksbegriff des Grunderwerbsteuergesetzes fällt. Diese Grundsätze hat die Oberfinanzdirektion Frankfurt nun auf die Erbschaft- und Schenkungsteuer übertragen.
Wird Wohnungs- oder Teileigentum übertragen, ist die Höhe der Instandhaltungsrücklage zu ermitteln. Nach Ansicht der Oberfinanzdirektion Frankfurt ist die Instandhaltungsrücklage dabei – neben dem Wohnungseigentum – als gesonderte Kapitalforderung zu erfassen und zu bewerten. Steht sie mehreren Personen zu, ist eine gesonderte Feststellung durchzuführen.
OFD Frankfurt vom 29.3.2012, Az. S 3800 A – 36 – St 119