In für UNTERNEHMER

Unternehmer können bei Kauf oder Herstellung ein teilweise unternehmerisch und privat genutztes Gebäude insgesamt dem Unternehmen zuordnen und die Vorsteuer insgesamt abziehen.
Dieses Wahlrecht besteht aber nicht mehr für einen Anbau, sofern das bisherige Gebäude zuvor nur anteilig dem Unternehmensvermögen zugeordnet worden war.
FG Niedersachsen 10.5.10, 16 K 11384/08
BFH 23.9.09, XI R 18/08, BStBl II 10, 313


Im vom FG Niedersachsen entschiedenen Fall hatte der Unternehmer nur den betrieblich genutzten Teil des Altbaus dem Unternehmen zugeordnet. In den Folgejahren errichtete er einen damit verbundenen Anbau, der ebenfalls gemischt genutzt wurde. Für diesen neuen Gebäudeteil kann er lediglich entsprechend der unternehmerischen Nutzung die Vorsteuer geltend machen, weil er den Neubau nur insoweit dem Unternehmen zuordnen kann.
Die Zuordnung eines Gegenstands zum Unternehmen erfordert eine Entscheidung des Unternehmers bei Anschaffung, Herstellung oder Einlage. Dabei ist eine nachträglich mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Leistungsbezugs getroffene Zuordnung ebenso wenig zulässig wie eine nachträgliche Änderung des einmal gewählten Aufteilungsmaßstabs für die Vorsteuer. Wurden bei Erwerb oder Herstellung des Altbaus nur die unternehmerisch genutzten Gebäudeteile dem Unternehmensvermögen zugeordnet, ist diese einmal getroffene Entscheidung für das Wirtschaftsgut bindend. Für den anschließend errichteten Anbau ist keine davon abweichende Zuordnung möglich.

Steuer-Tipp

Anders sieht es hingegen aus, wenn der Neubau kein Bestandteil des bisher schon vorhandenen Gebäudes, sondern einen selbstständigen Gegenstand darstellt. In diesem Fall hängt die Zuordnung nicht von der vorher ausgeübten Wahl ab. Der Altbau kann zum Beispiel anteilig und der Neubau voll dem Unternehmen zugeordnet werden.