In für UNTERNEHMER

Scheidet ein Mitunternehmer aus einer Personengesellschaft mit abweichendem Wirtschaftsjahr aus, wird der Gewinn im Kalenderjahr des Ausscheidens bezogen.
§ 4a Abs. 2 Nr. 2 EStG ist nach Meinung des BFH auf ausscheidende Gesellschafter nicht anwendbar, wonach der Gewinn als in dem Kalenderjahr bezogen gilt, in dem das Wirtschaftsjahr endet.
BFH 18.8.10, X R 8/07
BFH 3.6.97, VIII B 73/96, BFH/NV 97, 838


Da der Gewinnermittlungszeitraum für den einzelnen Personengesellschafter durch die Dauer der Beteiligung begrenzt ist, endet das Wirtschaftsjahr mit dessen Ausscheiden.
Läuft das Geschäftsjahr der Gesellschaft beispielsweise vom 1.3.01 bis zum 28.2.02 und scheidet der Beteiligte im Dezember 01 aus, gehört sein erzielter Gewinnanteil komplett in den Veranlagungszeitraum 01.
Vom Ausscheiden eines Mitunternehmers bleibt das Wirtschaftsjahr der Gesellschaft unberührt. Beendet der Mitunternehmer seine Beteiligung, endet sein Gewinnbezug mit dem Wegfall der Einkunftsquelle und für ihn entsteht wie bei einer Betriebsveräußerung ein Rumpfwirtschaftsjahr, sodass der Gewinn im Kalenderjahr der Veräußerung zu erfassen ist. Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, dass dem ausscheidenden Gesellschafter ein zeitlicher Anteil am Gesamtgewinn zusteht. Diese Regelung bestimmt nur die Höhe des laufenden Gewinns. Unerheblich ist daher auch, dass sich der Gewinnanteil erst aus Umständen berechnen lässt, die erst im zweiten Kalenderjahr des abweichenden Wirtschaftsjahres entstehen.

Steuer-Tipp

Durch die zeitliche Zuordnung auf nur ein Kalenderjahr entfällt der Steuerstundungseffekt, wenn der Austritt vor Neujahr erfolgt. Der Austrittszeitpunkt sollte so gewählt werden, dass sich die Zurechnung des Gewinnanteils in einen der beiden Veranlagungszeiträume möglichst optimal unter Ausnutzung der Progression auswirkt.