Haben zusammenveranlagte Eheleute Einkommensteuer-Vorauszahlungen geleistet, ist die Erstattung nach der Veranlagung hälftig auf die Ehegatten zu verteilen.
BFH 30.9.08, VII R 18/08, DStR 08, 2257, 15.11.05, VII R 16/05, BStBl II 06, 453
Das gilt nach einem aktuellen Urteil des BFH, wenn bei Zahlung der Vorauszahlungen nicht konkret angegeben wird, dass damit nur die Steuerschuld eines Partners beglichen werden soll. Somit greift diese allgemeine Verteilungsregel auch, wenn über das Vermögen eines der Ehegatten das Insolvenzverfahren eröffnet ist.
Im zugrunde liegenden Fall beanspruchte die Ehefrau das gesamte Guthaben. Sie begründete das damit, dass es sich auch ohne Hinweis in Anbetracht der Insolvenz ihres Mannes von selbst versteht, dass die von ihr geleisteten Zahlungen nicht auch auf dessen Rechnung hätten gezahlt werden sollen.
Diese Ausnahmesituation führt jedoch nicht zu einer Abweichung vom Grundsatz. Bei nicht dauernd getrennt lebenden und zusammenveranlagten Eheleuten kann das Finanzamt nach ständiger BFH-Rechtsprechung davon ausgehen, dass der zahlende Ehegatte zugleich auch die Steuerschuld des anderen Partners begleichen will, sofern er keine andere Tilgungsabsicht bekundet. Fehlt ein solcher Hinweis, muss keine Vermutungen über eine bestimmte wirtschaftliche Interessenlage aufseiten der Eheleute angestellt werden.
Steuer-Tipp
Betroffene Eheleute haben zu entscheiden, ob sich die Teilung eines künftigen Steuerguthabens wirtschaftlich nachteilig auf einen von ihnen auswirken könnte. Sollen Steuervorauszahlungen nur auf Rechnung eines der Partner geleistet werden, ist dafür lediglich ein entsprechender Hinweis notwendig. Diesen sollten Eheleute nicht vergessen, wenn Vorauszahlungen nicht hälftig angerechnet werden sollen.