Einkünfte nach einer Betriebsaufgabe sind unter Berücksichtigung des Zu- und Abflussprinzips zwingend nach den Grundsätzen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG zu ermitteln.
Diese Auffassung vertritt der BFH jetzt, nachdem er den Unternehmern zuvor insoweit ein Wahlrecht zugestanden hatte. An diesem Wahlrecht wird nun nicht mehr festgehalten.
Dabei ist es unerheblich, ob zuvor eine Buchführungspflicht bestanden hat, freiwillig Bücher geführt worden sind oder ohnehin bereits die Einnahme-Überschuss-Rechnung angewendet wurde.
BFH 23.2.12, IV R 31/09, BFH 22.2.78, I R 137/74, BStBl II 78, 430; 6.3.97, IV R 47/95, BStBl II 97, 509
Im Zeitpunkt der Betriebsveräußerung oder -aufgabe wird letztmalig eine Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich durchgeführt, wobei die Bilanzpositionen unter Aufdeckung der stillen Reserven in der Schlussbilanz erfasst werden.
Soweit in den zu diesem Zeitpunkt noch vorhandenen Wirtschaftsgütern stille Reserven enthalten sind, erhöhen diese den Aufgabe- bzw. Veräußerungsgewinn. Zu diesem Zeitpunkt nicht veräußerte Wirtschaftsgüter gelten als ins Privatvermögen überführt. Eine Bilanzierung durch Gegenüberstellung des Aktiv- und des Passivvermögens ist daher ab dem Zeitpunkt nicht mehr möglich.
Die analoge Anwendung der Grundsätze des § 4 Abs. 3 EStG auf nachträgliche Einnahmen und Ausgaben hat zur Folge, dass beispielsweise nachträgliche Entschädigungen erst später bei tatsächlichem Zufluss und nicht bereits bei Vereinbarung oder rückwirkend als gewinnerhöhende Betriebseinnahmen gelten. Das ist im Regelfall positiv, da in den Jahren nach der Betriebsaufgabe meist eine geringere Progression vorliegt.