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Nach einem aktuellen Urteil des BFH ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass bei getrennter Veranlagung von Ehegatten die zumutbare Belastung vom Gesamtbetrag der Einkünfte beider Partner berechnet wird. Das hat die negative Folge, dass sich der Prozentsatz nicht nur nach dem Einkommen des Ehepartners bemisst, der Aufwendungen geltend macht. Das hätte geringere Einkünfte und steuerlich höhere abziehbare Aufwendungen nach § 33 EStG zur Folge.
BFH 26.3.09, VI R 59/08, 21.9.06, VI R 80/04, BStBl II 07, 11
OFD Frankfurt 3.4.03, S 2263 A – 3 – St II 25, DB 03, 1476


Der BFH verweist auf die gesetzliche Regelung in § 26a Abs. 2 EStG zur getrennten Veranlagung, wonach bei Ehegatten für die außergewöhnlichen Belastungen nicht zwischen der gewählten Veranlagung unterschieden wird. Folgerichtig ist auch bei der Ermittlung der zumutbaren Belastung wie bei der Zusammenveranlagung der Gesamtbetrag der Einkünfte beider Ehegatten zugrunde zu legen und hierauf der Prozentsatz anzuwenden. Getrennt veranlagte Ehegatten unterliegen zwar dem Grundtarif. Das bedeutet aber im Umkehrschluss nicht, dass das Einkommen in jedem Fall zu trennen ist.
Damit werden nichteheliche Lebensgemeinschaften gegenüber Eheleuten bevorzugt, die ihre Einkünfte getrennt ermitteln. Diese punktuelle Benachteiligung ist aber nach Meinung des BFH hinzunehmen, weil die Regelung im Ganzen keine Schlechterstellung von Ehepartnern bewirkt. So ist zur Berechnung der zumutbaren Belastung von Eheleuten auch bei getrennter Veranlagung stets ein geringerer Prozentsatz zugrunde zu legen als bei Alleinstehenden. Zudem steht es einem Ehepaar frei, eine andere als die hälftige Aufteilung der Aufwendungen zu beantragen und auf diese Weise eine günstigere Besteuerung zu erreichen.