Die Regelung über die zumutbare Belastung in § 33 Abs. 3 EStG ist auch unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des BVerfG zur Abzugsfähigkeit von Krankenversicherungsbeiträgen verfassungsgemäß, so das FG Niedersachsen in einem rechtskräftigen Urteil.
In diesem Zusammenhang ergeben sich keine Auswirkungen auf Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung, die generell nicht ohne Abzug einer Eigenbelastung abgezogen werden müssen.
FG Niedersachsen 7.12.11, 2 K 19/11, rkr.,
BVerfG 13.2.08, 2 BvL 1/06; 30.5 05, 2 BvR 923/03
BFH 30.6.11, VI R 14/10, BFH/NV 11, 1951
Das BVerfG stellt bei Kranken- und Pflegeversorgungsaufwendungen für die Steuerfreiheit des Existenzminimums ausdrücklich auf das Niveau der Sozialhilfe ab. Zudem sind Sozialhilfeträger regelmäßig zur Übernahme der Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung verpflichtet.
Von diesem sozialhilferechtlichen Niveau werden Krankheitskosten nicht zusätzlich erfasst, sodass sie nicht unter die gebotene Freistellung des Existenzminimums fallen. Soweit in der Fachliteratur davon ausgegangen wird, dass die Kürzung einer zumutbaren Belastung bei den Krankheitskosten der aktuellen Rechtsprechung des BVerfG widerspreche, vermag das FG dem aus den vorgenannten Gründen nicht zu folgen und verweist zusätzlich auf die ständige Rechtsprechung des BFH.
Praxishinweis:
Krankheitskosten erwachsen ohne Rücksicht auf die Art und die Ursache der Erkrankung aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig und werden typisierend als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt, ohne dass es im Einzelfall der an sich gebotenen Prüfung der Zwangsläufigkeit des Grundes und der Höhe nach bedarf. Im Ergebnis werden sie nur dann nicht berücksichtigt, wenn die zumutbare Belastung darüber liegt.