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Gibt ein Hotelpächter an einen vermögensverwaltenden geschlossenen Immobilienfonds (= Verpächter) Hotelgutscheine aus, erzielen die Gesellschafter des Fonds insoweit Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung – allerdings nicht bereits im Zeitpunkt der Ausgabe der Gutscheine.
Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs liegt ein steuerlich relevanter Zufluss von Einnahmen nämlich erst mit Ausübung des eingeräumten Rechts – durch Leistungsbezug oder Verkauf – vor.
BFH-Urteil vom 21.8.2012, Az. IX R 55/10


Im Streitfall verpachtete ein Immobilienfonds ein Hotelgrundstück. Neben der eigentlichen Pachtzahlung musste die Pächterin den Gesellschaftern des Immobilienfonds (in Abhängigkeit von deren Beteiligungshöhe) jährlich Hotelgutscheine aushändigen, die in allen Hotels der Pächterin genutzt werden konnten. Die Gutscheine waren frei übertragbar und drei Jahre gültig. Eine Barauszahlung des Gutscheinwerts war explizit ausgeschlossen.
Strittig war nun, ob die Hotelgutscheine bereits im Jahr der Ausgabe oder erst im Jahr der Einlösung als Pachteinnahmen zu versteuern sind. Der Bundesfinanzhof urteilte schließlich zugunsten der Gesellschafter und hob das anderslautende Urteil der Vorinstanz (Finanzgericht Düsseldorf) auf.
Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs sind die Hotelgutscheine keine bargeldlosen, scheckähnlichen Zahlungsmittel. Sie richten sich nicht auf die Zahlung einer bestimmten Geldsumme, sondern lediglich auf einen Preisnachlass bei Inanspruchnahme bestimmter Leistungen des Pächters. Diese in Geldeswert bestehende Pachtzahlung fließt erst mit Einräumung der konkreten Nutzungsmöglichkeit als Entgelt oder im Fall des Verkaufs der Gutscheine als Veräußerungspreis zu.
Hinweis:
Die Bewertung erfolgt bei Inanspruchnahme mit dem Nominalwert, im Verkaufsfall dagegen mit dem tatsächlich erzielten Veräußerungspreis.