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Hat eine KG die Kosten der notariellen Beurkundung im Zusammenhang mit der Veräußerung von Kommanditanteilen sowie einer sogenannten „Due-Diligence“-Leistung getragen, steht ihr der Vorsteuerabzug nicht zu, wenn sie diese Leistungen weder rechtlich noch tatsächlich bezogen hat.
BFH 30.4.14, XI R 33/11

Hintergrund

Ein Unternehmer kann nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer „für sein Unternehmen“ ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Dies setzt voraus, dass der Unternehmer Leistungsempfänger ist.

Sachverhalt

Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG. Im Jahre 2007 veräußerten ihre beiden Kommanditisten 94 Prozent ihrer Kommanditanteile an die P-GmbH. Die Übertragung wurde notariell beurkundet. In der notariellen Urkunde wurde bestimmt, dass jede Vertragspartei ihre Kosten im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung des Vertrags einschließlich der Beratungskosten zu tragen hatte.
Die Kosten für die Beurkundung des Vertrags sollte die GmbH & Co. KG allein tragen. Der Notar erteilte der Klägerin daraufhin eine Rechnung nebst USt. Zudem erhielt sie von einer Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft eine Rechnung für eine zuvor durchgeführte „Due Diligence“. Aus beiden Rechnungen machte die Klägerin den Vorsteuerabzug geltend.

Entscheidung

Der BFH hat der Steuerpflichtigen den Vorsteuerabzug versagt. Er begründet dies damit, dass sie nicht Empfängerin der Leistungen des Notars und der Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft war.
Leistungsempfänger i.S. des Umsatzsteuerrechts ist grds. derjenige, der aus dem der Leistung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis (Schuldverhältnis) als Auftraggeber berechtigt und verpflichtet ist.
Nicht maßgeblich ist dagegen u.a., wem die empfangene Leistung wirtschaftlich zuzuordnen ist oder wer sie bezahlt hat. Die bloße Übernahme der Kosten einer Leistung an einen Dritten führt nicht zum Recht auf Vorsteuerabzug des Zahlenden.
Im Streitfall haben – sowohl rechtlich als auch tatsächlich – die Vertragsparteien der notariellen Urkunde, also die Gesellschafter der KG und die P-GmbH als Käuferin der Anteile Notarleistungen (Beurkundung und Bescheinigung) bezogen, nicht aber die Gesellschaft selbst.
Auch in Bezug auf die in Rechnung gestellte „Due Diligence“-Leistung war die Steuerpflichtige nach Ansicht des BFH nicht die Leistungsempfängerin. Eine „Due Diligence“ (übersetzt: gebührende Sorgfalt) ist die eingehende Prüfung eines zum Verkauf stehenden Unternehmens durch den Verkäufer oder Käufer.
Leistungsempfängerin ist danach nicht die KG gewesen, bei der diese Leistung durchgeführt wurde, sondern die P-GmbH als Käuferin der Kommanditanteile. Die Klägerin hat lediglich die Kosten getragen.

Anmerkung

Die Veräußerung von Anteilen obliegt nicht der Gesellschaft, sondern ihren Gesellschaftern. Dies hat der BFH bereits – ertragsteuerlich – entschieden (BFH 17.5.00, I R 79/99).
Diesen Grundsatz hat der BFH nun auf das USt-Recht übertragen. Folglich konnte die GmbH & Co. KG nicht Empfänger der Notar- bzw. Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsleistungen sein. Die Frage, ob der P-GmbH als Erwerberin ein Recht auf Vorsteuerabzug aus den Notar- und „Due-Diligence“-Leistungen zusteht, musste der BFH im Streitfall nicht entscheiden.