In für ANLEGER, für UNTERNEHMER

Von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG ist bei börsennotierten Aktien im Anlagevermögen bereits auszugehen, wenn der Kurs zum Bilanzstichtag unter die Anschaffungskosten gesunken ist und zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung keine konkreten Anhaltspunkte für eine baldige Wertaufholung vorliegen.
BFH 26.9.07, I R 58/06, DStR 08, 187, BMF 25.2.00, IV C 2 – S 2171 b – 14/00, BStBl I 00, 372, Tz. 11


Mit diesem Urteil widerspricht der BFH der Verwaltungsauffassung, die in Börsenkursen lediglich übliche Schwankungen ohne dauernde Wertminderung sieht. Denn allein die Möglichkeit einer Wertsteigerung in der Zukunft steht einer Teilwertabschreibung nicht entgegen.
Eine Teilwertabschreibung ist seit 1999 bei nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens zwar nur bei einer voraussichtlich dauernden Wertminderung zulässig. Diese Voraussetzung liegt vor, wenn aus Sicht des Bilanzstichtags mehr Gründe für ein Anhalten der Wertminderung sprechen als dagegen. Bei börsennotierten Wertpapieren des Anlagevermögens spiegelt die aktuelle Notierung die Einschätzung der Marktteilnehmer auch über die künftige Entwicklung des Börsenkurses wider. Damit lässt sich aus diesem Kurs mit größerer Wahrscheinlichkeit der künftigen Wert von Aktien prognostizieren als aus den ursprünglichen Anschaffungskosten.
Steuertipp:
In der Praxis kann daher der letzte Börsenkurs des Wirtschaftsjahres angesetzt werden, wenn dieser unter dem Kaufpreis liegt. Kommt es bis zur Bilanzaufstellung zu einer Erholung, darf die Teilwertabschreibung nur bis zu diesem Wert vorgenommen werden. Der BFH hat hierbei offengelassen, ob Kursveränderungen nach dem Bilanzstichtag als werterhellende oder als wertbeeinflussende Faktoren zu beurteilen sind.