Die durch das Unternehmenssteuergesetz rückwirkend ab 1.1.2001 angeordnete Hinzurechnung von Gewinnanteilen bei Auslandsbeteiligungen über § 8 Nr. 5 GewStG verstößt gegen die Kapitalverkehrsfreiheit und ist daher im Erhebungszeitraum 2001 nicht anzuwenden.
BFH 6.3.13, I R 14/07, EuGH 22.1.09, C-377/07
Hintergrund
Der BFH setzte sich im Streitfall mit der Regelung auseinander, dass zu 95 Prozent außer Ansatz bleibende Dividenden nach § 8b KStG dem Gewinn wieder hinzugerechnet werden, soweit sie zuvor bei der Gewinnermittlung abgesetzt wurden und die Voraussetzungen des Schachtelprivilegs nicht erfüllt sind, also bei Streubesitzbeteiligungen von weniger als 10 Prozent. Die Grenze hatte sich 2008 auf 15 Prozent erhöht.?
Entscheidungsgründe
Soweit § 36 Abs. 4 GewStG bestimmt, dass § 8 Nr. 5 GewStG auf Dividendeneinnahmen aus Auslandsbeteiligungen im Gegensatz zu inländi-schen Dividendeneinnahmen erstmals für den Erhebungszeitraum 2001 anzuwenden ist, widerspricht diese Benachteiligung der Beteiligung an Auslandskapitalgesellschaften der EU-Freiheit des Kapitalverkehrs.
Die rechtliche Situation ist vergleichbar mit dem vom EuGH bereits 2009 entschiedenen Fall des Abzugsverbots für Teilwertabschreibungen bei Auslandsbeteiligungen nach § 8b KStG.
In beiden Fällen geht es um Anwendungsvorschriften, die dazu führen, dass eine belastende Regelung für Auslandsbeteiligungen zeitlich früher zur Anwendung kommt als im Fall von Inlandsanteilen.
§ 8 Nr. 5 GewStG setzt außer Ansatz bleibende Dividenden voraus und knüpft für die Anwendung 2001 mittelbar an eine Beteiligung an einer ausländischen Gesellschaft an.
Aufgrund des Verstoßes gegen EU-Recht ist daher insoweit die Regelung in § 34 Abs. 4 KStG für 2002 und somit die Gleichstellung vom In- und Ausland maßgeblich. Mangels Anwendung in 2001 ist es unerheblich, ob ein Verstoß gegen das GG vorliegt.