Leistet der Arbeitgeber Beiträge für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers (z.B. private Pflegezusatzversicherung und Krankentagegeldversicherung) ist die monatliche 44 EUR-Freigrenze für Sachbezüge nicht anwendbar.
Nach einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums handelt es sich hierbei nämlich nicht um einen Sachbezug, sondern um Barlohn.
BMF-Schreiben vom 10.10.2013, Az. IV C 5 – S 2334/¬13/10001
Steuerberater Leipzig, Steuerkanzlei Leipzig, Jens Preßler
Diese Sichtweise der Finanzverwaltung gilt unabhängig davon, ob
der Arbeitnehmer Versicherungsnehmer ist und der Arbeitgeber die Beiträge übernimmt oder
der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer Beiträge entrichtet und die versicherte Person der Arbeitnehmer ist.
Beachten Sie
Die vorstehenden Grundsätze sind erstmals auf laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für einen nach dem 31.12.2013 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird sowie auf sonstige Bezüge, die nach dem 31.12.2013 zufließen.