Wird arbeitsvertraglich zugesagtes Weihnachts- oder Urlaubsgeld vor dem Entstehungszeitpunkt dieser Sonderzuwendungen einvernehmlich aufgehoben, fließt kein Arbeitslohn zu.
Das gilt nach Auffassung des BFH unabhängig von den Grundsätzen des Zuflusses beim beherrschenden Gesellschafter, sodass Arbeitnehmer insoweit auch keine verdeckte Einlage bewirken können.
Nach § 11 Abs. 1 EStG fließen Einnahmen erst dann zu, wenn jemand wirtschaftlich darüber verfügen kann.
Eine Ausnahme hiervon gilt lediglich bei beherrschenden Gesellschaftern, bei denen angenommen wird, dass sie über eine von der GmbH geschuldete Vergütung schon bei Fälligkeit verfügen können und ihnen damit entsprechende Einnahmen zufließen.
BFH 15.5.13, VI R 24/12,
BFH 3.2.11, VI R 4/10
Steuerberater Leipzig, Steuerkanzlei Leipzig, Jens Preßler
Normalen Arbeitnehmern und Minderheitsgesellschaftern der GmbH können hingegen laut Geschäftsführervertrag zustehende Sonderzuwendungen auch bei einer zahlungsfähigen GmbH erst mit Auszahlung zufließen.
Entscheidend ist, ob ein tatsächlicher Zufluss erfolgt oder nicht, wobei die Grundsätze über den Zufluss von Einnahmen bei einem beherrschenden Gesellschafter nicht greifen.
Besitzen Gesellschafter keine Stimmrechtsmehrheit oder handelt es sich um fremde Angestellte, fehlt es an einer Forderung, die hätte fällig werden können. Ein zunächst arbeitsvertraglich eingeräumter Anspruch auf Urlaubs- oder Weihnachtsgeld besteht nicht mehr, wenn die Forderung zumindest konkludent aufgehoben wurde.
Mit diesem Verzicht kann ein Gesellschafter auch keine einen Zufluss begründende verdeckte Einlage bewirken. Nach Ansicht des BFH kann aufgrund einer einvernehmlichen Streichung der Sonderzuwendungen vor ihrer Entstehung hierüber kein Erlass vereinbart werden.