Der BFH hat in einer aktuellen Entscheidung Abgrenzungskriterien zu der Frage aufgestellt, wann vom Arbeitgeber angemeldete Lohnsteuerbeträge beim Arbeitnehmer als Einnahme steuerlich zu erfassen sind:
BFH 17.6.09, VI R 46/07,
BFH 13.12.07, VI R 57/04, BStBl II 08, 434; 7.7.04, VI R 171/00, BStBl II 04, 1087; 17.5.01, X B 69/00, BFH/NV 01, 1521
Einbehaltene Lohnsteuer ist auch dann als steuerpflichtige Einnahme zu erfassen, wenn die Nettobezüge nicht ausbezahlt werden. Durch den Lohnsteuerabzug erlangt der Arbeitnehmer einen Vorteil, wenn ihm dieser Betrag tatsächlich erstattet oder angerechnet wird. Dies ist durch § 37 Abs. 2 AO möglich, wonach ein Anspruch auf Rückzahlung besteht.
Die abgeführte Lohnsteuer stellt hingegen dann keinen Arbeitslohn dar, wenn der Arbeitgeber kein Gehalt zahlt und den Abzug versehentlich durchgeführt hat. In diesem Fall der grundlosen Steuerzahlung hat nicht der Angestellte, sondern sein Arbeitgeber Anspruch auf die Erstattung. Der Arbeitnehmer ist nur buchmäßig, nicht aber tatsächlich belastet.
Der Lohnsteuerabzug eines Kalenderjahres ist mit Ausstellung der Lohnsteuerbescheinigung abgeschlossen und kann nach § 41c Abs. 3 EStG nicht mehr geändert werden. Damit steht endgültig fest, dass dem Arbeitgeber kein Erstattungsanspruch mehr zusteht. Eine Korrektur kann jetzt nur noch über die Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers erfolgen, indem die ohne rechtlichen Grund entrichtete Lohnsteuer angerechnet wird.
Der BFH musste nicht entscheiden, ob negativer Arbeitslohn vorliegt, wenn der Arbeitnehmer die ohne Gehaltszahlung abgeführte Lohnsteuer aus zivilrechtlichen Gründen später an den Arbeitgeber zu erstatten hat.