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Eine deutlich zu niedrige Geschäftsführervergütung des Komplementärs einer KG von rund 80 % führt zu keiner schenkungssteuerpflichtigen Zuwendung an die anderen Gesellschafter.
Laut Niedersächsischem FG basiert die Geschäftsführertätigkeit auf der Gesellschafterstellung und stellt daher keine entgeltliche Dienstleistung dar.
Damit ist bei einem erheblichen Missverhältnis zwischen Tätigkeit und Gegenleistung die Differenz nicht als schenkungsteuerpflichtiger Gehaltsverzicht zu qualifizieren.
Niedersächsisches FG 16.10.12, 3 K 251/12

Bei einer Schenkung nach § 7 ErbStG wird der Bedachte durch die freigiebige Zuwendung auf Kosten des Zuwendenden bereichert.
Das setzt nach der langjährigen BFH-Rechtsprechung einen unentgeltlichen Vermögensvorteil des Bedachten auf Kosten des Zuwendenden voraus. Bei der gemischten Schenkung steht eine höherwertige Handhabung einer Gegenleistung von geringerem Wert gegenüber, die darüber hinaus als Austausch Elemente der Freigebigkeit enthält.
Bei einer KG fehlt bereits eine teilweise Unentgeltlichkeit der Leistung an andere Gesellschafter. Denn die Geschäftsführertätigkeit basiert auf der Gesellschafterstellung und stellt daher keine entgeltliche Dienstleistung dar.
Der Geschäftsführer einer Personengesellschaft erhält neben der Verzinsung seines Kapitals und für das Risiko auch Lohn für seine Arbeit. Das Gehalt ergibt sich in erster Linie aus der Ge-winnbeteiligung. Damit besteht für geschäftsführende Gesellschafter ein Vergütungsanspruch nur dann, wenn dies vertraglich vereinbart oder durch Gesellschafterbeschluss bestimmt wurde. Ansonsten muss eine gewinnunabhängige Tätigkeitsvergütung nicht im angemessenen Verhältnis zum Gehalt eines leitenden Angestellten stehen, da sie auch durch die Gewinnbeteiligung abgegolten ist. Insoweit kommt ein hierdurch erhöhter Gewinn den Gesellschaftern zugute.