Die Zollverwaltung ist berechtigt, eine Prüfung zur Kontrolle des Mindestlohngesetzes (MiLoG) anzuordnen.
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Sachverhalt
Die Antragstellerin gehört zu einem international tätigen Logistikunternehmen mit Niederlassungen in mehreren europäischen Ländern, darunter Polen.
Im September 2015 führte das Hauptzollamt (HZA) vor dem Tor eines Werks eine Prüfung nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) durch. Ein Lkw-Fahrer gab an, bei der Arbeitgeberin seit einem Monat für 500 EUR monatlich für 12 Stunden täglich von Montag bis Samstag beschäftigt zu sein.
Einen Lohn habe er noch nicht erhalten. Daraufhin forderte das HZA das Logistikunternehmen auf, Unterlagen für den Arbeitnehmer vorzulegen, und zwar Arbeitsverträge, Lohnabrechnungen, Nachweise über die Lohnzahlung, Arbeitszeitaufzeichnungen sowie Firma und Anschrift der jeweiligen Auftraggeber.
Das HZA wollte prüfen, ob die Arbeitgeberin ihren Arbeitnehmern für die Zeit, in der diese in Deutschland tätig gewesen sind, ein Arbeitsentgelt in Höhe des geltenden Mindestlohns gezahlt hat.
Gegen die Prüfungsverfügung legte das Unternehmen Einspruch ein und beantragte, die Vollziehung auszusetzen. Ihrer Ansicht nach, sei das HZA nicht zuständig. Sie habe auch keine Arbeitnehmer im Inland beschäftigt, sondern Beschäftigungsverhältnisse im Ausland begründet.
Für dieses finde das Recht des Herkunftslands Anwendung. Eine verfassungs- und gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung gebiete, das MiLoG nicht auf ausländische Transportunternehmer anzuwenden, die nur kurzzeitig im Inland tätig waren.
Entscheidung
Das FG führte im Verfahren zur Erlangung vorläufigen Rechtsschutzes aus, die Zollverwaltung sei berechtigt, eine Prüfung zur Kontrolle des Mindestlohngesetzes (MiLoG) anzuordnen.
§ 2 SchwarzArbG liste die Prüfungsaufgaben der Zollverwaltung auf und setze die Möglichkeit voraus, eine Prüfung anzuordnen. Gegenstand der Prüfungsmaßnahmen sei das MiLoG. Für dieses Gesetz stehe dem Bund die Gesetzgebungskompetenz zu. Dieser sei für das Arbeitsrecht zuständig und befugt, einen gesetzlichen Mindestlohn einzuführen.
Für die Prüfung, ob ein Arbeitgeber seine Pflichten einhalte, seien die Behörden der Zollverwaltung zuständig. Jeder Arbeitgeber sei verpflichtet, für im Inland beschäftigte Arbeitnehmer den Mindestlohn zu zahlen und die für die Kontrolle der Einhaltung des Mindestlohns erforderlichen Unterlagen zu erstellen und bereitzuhalten.
Dies gelte unabhängig vom Sitz auch für die Antragstellerin, eine ausländische Arbeitgeberin im Transportgewerbe. Es gehe um ihre „im Inland beschäftigten“ Arbeitnehmer. Die Arbeitgeberin habe Arbeitnehmer „entweder im grenzüberschreitenden Straßenverkehr mit Be- oder Entladung in Deutschland oder im Kabotageverkehr eingesetzt“. Es handle sich hierbei nicht um reine Transitfahrten.
Fundstelle
FG Baden-Württemberg 28.7.17, 11 V 2865/16