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Das FG München bekräftigt in zwei aktuellen Urteilen die geänderte BFH-Rechtsprechung zu Zivilprozesskosten.
Zivilprozesskosten erwachsen zwangsläufig, wenn Rechtsverfolgung oder -verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten, nicht mutwillig erscheinen und der Aufwand angemessen ist.
Die Erfolgsaussichten sind dabei im Zeitpunkt der Klageerhebung einzuschätzen.
BFH 8.11.12, V R 57/10,
FG München 5.3.12, 5 K 182/04
BFH 12.5.12, VI R 42/10, BStBl II 11, 1015
BMF 20.12.11, IV C 4 – S 2284/07/0031: 002, BStBl I 11, 1286
Sächsisches FG 13.9.12, 5 K 653/12, Revision unter R 41/12
FG Hamburg 14.12.11, 2 K 6/11, Revision unter IX R 5/12

Sachverhalt
Im zugrunde liegenden Fall machte die Steuerpflichtige Aufwendungen im Zusammenhang mit der Ehescheidung und den sich anschließenden Gerichtsverfahren in den Einkommensteuererklärungen als außergewöhnliche Belastung geltend. Sie hatte den Ehevertrag hinsichtlich des Versorgungsausgleichs bestritten und war nicht freiwillig aus der ehelichen Wohnung ausgezogen.
Entscheidung
Bei summarischer Prüfung muss der Erfolg mindestens ebenso wahrscheinlich sein wie ein Misserfolg. Dann sind die notwendigen und angemessenen Prozesskosten, die im jeweiligen Veranlagungszeitraum getragen werden mussten, als außergewöhnliche Belastungen abziehbar.
Hintergrund
Das BFH-Urteil hinsichtlich der Anerkennung von Zivilprozesskosten aus 2011 wurde bekanntlich mit einem Nichtanwendungserlass belegt, da zuvor in Übereinstimmung mit der Verwaltungsauffassung galt, dass Zivilprozesskosten regelmäßig nicht zwangsläufig erwachsen und daher keine außergewöhnlichen Belastungen darstellen.
Eine Berücksichtigung kam und kommt nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn der Steuerpflichtige ohne den Rechtsstreit Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.
Praxishinweis:
Der Nichtanwendungserlass sollte als gesetzliche Neuregelung der steuerlichen Berücksichtigung von Zivilprozesskosten ins JStG 2013 Einzug halten. Das ist jedoch mittlerweile bekanntlich endgültig vom Tisch. Beim BFH sind derzeit hierzu wieder neue Revisionsverfahren anhängig.