Der für die Aufnahme eines langjährigen Kapitalmarktdarlehens erhaltene Zinszuschuss ist in der Bilanz passiv abzugrenzen. Der einmal gebildete Rechnungsabgrenzungsposten (RAP) wird dann anschließend ratierlich über die gesamte Kreditlaufzeit aufgelöst. Kommt es zwischenzeitlich zu Sondertilgungen, muss die Auflösung zusätzlich im Verhältnis des Tilgungsbetrags zum Gesamtdarlehen erfolgen. In einem aktuellen Urteil beantwortet der BFH die Frage zum steuerlichen Ansatz von Zinssubventionen. Sie fördern nach seiner Auffassung eine betriebliche Investition über Kredit und sind anders zu behandeln als ein normaler Investitionszuschuss.
Zinszuschuss: BFH 24.6.09, IV R 26/06,
BFH 23.2.05, I R 9/04, BStBl II 05, 481; 7.3.07, I R 18/06, BStBl II 07, 697
Investition: BFH 29.11.07, IV R 81/05, BStBl II 08, 561
Ein RAP ist zu bilden für Einnahmen vor dem Abschlussstichtag, die Erträge für eine bestimmte Zeit danach darstellen. Das kann auch für den Empfang von Subventionen gelten, sofern der Zuschuss bei einer Dauerverpflichtung zeitbezogen oder periodisch aufteilbar ist. Ein Zinszuschuss, der für den Aufwand einer Darlehensaufnahme gewährt wird, entspricht diesen Voraussetzungen. Hier erfolgt die Verlagerung der Einnahmen auf die Wirtschaftsjahre, in denen die Zinsen tatsächlich anfallen. Reduziert sich der Aufwand durch eine Sondertilgung, entfällt insoweit auch der Grund für den gebildeten RAP. Er ist daher entsprechend in diesem Jahr Gewinn erhöhend vorzeitig aufzulösen.
Steuertipp: Die Rechtssituation des Zinszuschusses ist vergleichbar mit der eines Disagios, für das ein RAP gebildet wurde. Eine für den Erwerb betrieblicher Wirtschaftsgüter gewährte Investitionsförderung führt dagegen grundsätzlich zur Minderung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts. Allerdings kommt es auch hier nicht zur sofortigen Gewinnrealisierung. Die Einnahme wirkt sich verteilt über die Nutzungsdauer durch eine verminderte AfA aus.