Einem Gesellschafter einer vermögensverwaltenden Grundstücksgesellschaft können nach Veräußerung des Gesellschaftsanteils aufgrund der Inanspruchnahme durch Nachhaftung Werbungskosten entstehen.
BFH 1.12.15, IX R 42/14
Sachverhalt
Der Steuerpflichtige trat im Dezember 1990 mit einer Einlage von 100.000 DM einer vermögensverwaltenden GbR in der Form eines geschlossenen Immobilienfonds bei.
Gesellschaftszweck der GbR war die Instandsetzung, Modernisierung und nachfolgende Vermietung eines Mehrfamilienhauses mit einem Gesamtaufwand von bis zu 6,3 Mio. DM.
Rund ein Drittel dieser Summe sollte durch Gesellschaftereinlagen, die verbleibenden zwei Drittel sollten durch Darlehen finanziert werden. Zu diesem Zweck nahm die Treuhänderin des Fonds ein Darlehen in Höhe von rund 5 Mio. DM bei einem Kreditinstitut auf, für das die Gesellschafter quotal entsprechend ihrem Anteil am Gesellschaftskapital die persönliche Haftung übernahmen.
Nachdem die GbR bereits im Laufe des Jahres 1999 in Zahlungsschwierigkeiten geraten war, konnte sie ab November 2000 die fälligen Zins- und Tilgungsleistungen auf das Darlehen nicht mehr bedienen.
Ende 2003 übertrug der Steuerpflichtige seinen Gesellschaftsanteil an der GbR an einen Mitgesellschafter. Dieser verpflichtete sich, den Steuerpflichtigen von sämtlichen bestehenden und zukünftigen, bekannten und unbekannten Ansprüchen Dritter, seien es Ansprüche der Gesellschaft, einzelner Gesellschafter oder finanzierender Banken, freizustellen.
Nachdem das Kreditinstitut den Darlehensvertrag mit der GbR gekündigt hatte, wurde diese im Rahmen eines sich anschließenden Zivilrechtsstreits zur Zahlung verurteilt. Der Steuerpflichtige wurde in diesem Zusammenhang aufgrund einer Nachhaftung zu einer entsprechenden Zahlung an das Kreditinstitut verpflichtet.
Eine Inanspruchnahme des Gesellschafters, an den der Steuerpflichtige seinen Gesellschaftsanteil veräußert hatte, scheiterte letztlich an dessen Vermögenslosigkeit.
Während der Steuerpflichtige den von ihm geleisteten Gesamtbetrag als nachträgliche Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung geltend machte, das FA jedoch einen nachträglichen Werbungskostenabzug gänzlich ablehnte, berücksichtigte das FG die in dem Gesamtbetrag enthaltenen rückständigen Schuldzinsen als nachträgliche Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung.
Entscheidung
Der BFH bestätigte die Auffassung des FG im sich anschließenden Revisionsverfahren und entschied, dass die vom Steuerpflichtigen nachträglich im Zuge der Nachhaftung entrichteten rückständigen Schuldzinsen in der geltend gemachten Höhe als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen sind.
Nach Auffassung des Gerichts können auch nach einer nicht steuerbaren Veräußerung der Immobilie durch die Einkunftsart veranlasste Schuldzinsen grundsätzlich weiter als nachträgliche Werbungskosten abgezogen werden. Voraussetzung ist, dass die Verbindlichkeiten durch den Veräußerungserlös nicht getilgt werden können.
Im Streitfall war der Steuerpflichtige von dem Kreditinstitut in Anspruch genommen worden. Durch die im Zuge der Nachhaftung vom Steuerpflichtigen geleistete Zahlung war die Zins- und Darlehensschuld der GbR gemindert worden.
Dadurch standen die aufgrund der Nachhaftung geleisteten Zahlungen in einem wirtschaftlichen Veranlassungszusammenhang mit der ursprünglichen Darlehensschuld und damit auch in einem ausreichenden mittelbaren Zusammenhang mit den dem Steuerpflichtigen vormals zuzurechnenden Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.