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Die zinslose Stundung eines Pflichtteilsanspruchs ist wie die Einräumung eines Darlehens zu werten. Daher stellt die Stundung nach einem aktuellen Urteil des FG Münster eine freigebige Zuwendung im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG dar. Im zugrunde liegenden Fall hatte sich ein Ehepaar gegenseitig als Erben eingesetzt und dem Kinde nach dem Tod des Erstversterbenden ein Vermächtnis zugesprochen. Dies sollte jedoch erst unverzinslich beim Tode des überlebenden Elternteils fällig werden.
FG Münster 8.12.08, 3 K 2849/06 Erb, Revision unter II R 22/09,
BFH 30.3.94, II R 105/93, BFH/NV 95, 70; 7.10.94, II R 64/96, BStBl II 99, 25


Der Zinsvorteil durch den bis zum zweiten Erbfall gestundeten Anspruch stellt eine freigebige Zuwendung unter Lebenden dar. Diese Regelung gilt nicht nur beim gestundeten Pflichtteil, sondern auch bei aufgeschobenen Forderungen aus einem Vermächtnis. Nach § 13 Abs. 1 Nr. 11 ErbStG bleibt zwar der Verzicht auf die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs steuerfrei. Im Urteilsfall wird der Anspruch aber lediglich gestundet. Damit liegt ein anderer rechtlicher Vorgang vor, der nicht unter die Befreiungsvorschrift fällt.
Der unentgeltlichen Zuwendung steht auch nicht entgegen, dass der Pflichtteilsanspruch zum Zeitpunkt der Stundung zivilrechtlich noch nicht entstanden war. Dieser entsteht zwar erst mit dem Erbfall, ist als künftiges Anwartschaftsrecht aber bereits existent und kann sogar schon vor der Entstehung abgetreten werden. Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt, weil die Besteuerung von unverzinslichen Erbansprüchen strittig ist. Entsprechende Fälle sollten daher mittels Einspruch offengehalten werden.