Laut BFH wird ein angemessenes Hausgrundstück unabhängig von der im Sozialrecht geltenden Verschonungsregelung bei der Ermittlung des eigenen Vermögens eines Unterhaltsempfängers berücksichtigt.
Nach der Verwaltungsauffassung in R 33a.1 Abs. 2 EStR ist keine Anrechnung vorgesehen. Das Hausgrundstück gilt insoweit als Schonvermögen.
Die für den Steuerpflichtigen vorteilhafte Verwaltungsregelung ist mit dem Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz in § 33a Abs. 1 Satz 4 EStG aufgenommen worden und nach § 52 Abs. 46 EStG in allen offenen Fällen anzuwenden.
OFD Nordrhein-Westfalen 6.7.13, akt. Kurzinfo ESt 01/2013
BFH 30.6.10, VI R 35/09, BStBl II 11, 267
Beginn des Zinslaufs
Die unterschiedlichen Auffassungen zum Beginn des Zinslaufs können am besten anhand eines Beispiels verdeutlicht werden:
Für die geplante Anschaffung einer Maschine hat A für 2009 einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 70.000 EUR erhalten. Mit seiner Steuererklärung für 2011 hat A die Aufgabe seiner Investitionsabsicht erklärt. Daraufhin erlässt das Finanzamt im Oktober 2012 einen geänderten Steuerbescheid für 2009 (Gewinnerhöhung: 70.000 EUR), was eine Einkommensteuer-Nachzahlung von 24.000 EUR zur Folge hat.
Nach Ansicht des Bundesfinanzministeriums beginnt der Zinslauf nicht nur bei einem Verstoß gegen die Nutzungs- und Verbleibensvoraussetzungen, sondern auch bei einer sonstigen Rückgängigmachung 15 Monate nach Ablauf des Veranlagungszeitraums, der geändert wird.
Demnach würde der Zinslauf im Beispiel am 1.4.2011 beginnen und A müsste für den Zeitraum von April 2011 bis September 2012 monatlich 0,5 Prozent Zinsen auf den Nachzahlungsbetrag entrichten, also insgesamt 2.160 EUR (18 Monate x 0,5 Prozent x 24.000 EUR).
Diese Sichtweise hat der Bundesfinanzhof in seiner aktuellen Entscheidung aber nicht geteilt und das Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen insofern bestätigt, wonach die Aufgabe der Investitionsabsicht als ein rückwirkendes Ereignis anzusehen ist.
Nach der Gesetzesfassung ist die Ansicht der Finanzverwaltung nämlich nur für die rückwirkende Streichung eines Investitionsabzugsbetrags nach durchgeführter Investition wegen Nichteinhaltung bestimmter Nutzungsvoraussetzungen geregelt.
Somit beginnt der Zinslauf im Beispiel erst 15 Monate nach Ablauf des Jahres, in dem A seine Investitionsabsicht aufgegeben hat, das heißt Nachzahlungszinsen sind nicht festzusetzen.
Neue Rechtslage ab 2013
Bereits vor dem Urteil des Bundesfinanzhofs wurde die Ansicht der Finanzverwaltung durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz gesetzlich festgeschrieben. Diese Neuregelung gilt jedoch erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2013.
Steuertipp
In Altfällen werden die offenen Einspruchs- und Klageverfahren nun vermutlich im Sinne der Steuerzahler erledigt werden. Für Neufälle wird in der Literatur bereits die Ansicht vertreten, dass die gesetzliche Neuregelung missglückt und mit weiteren Einsprüchen zu rechnen sei. Die weitere Entwicklung bleibt hier somit vorerst abzuwarten.