Gemäß § 12 Nr. 3 EStG gehören u.a. Steuern vom Einkommen zu den nicht abzugsfähigen Ausgaben.
Nach einem aktuellen Urteil des BFH schließt § 12 Nr. 3 EStG damit auch den Abzug von Nachzahlungszinsen im Sinne von § 233a AO als Werbungskosten aus und zwar unabhängig davon, ob der Steuerpflichtige den nachzuzahlenden Betrag vor der Nachzahlung zur Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen eingesetzt hat.
Denn zu den nicht abziehbaren Steuern vom Einkommen gehören auch die darauf entfallenden Nebenleistungen und damit auch festgesetzte Nachzahlungs- und Aussetzungszinsen nach § 233a AO.
BFH 2.9.08, VIII R 2/07, DB 09, 149,
BFH 19.6.08, VI R 33/07, BFH/NV 08, 1922;
BFH 18.6.03, IX B 199/02, BFH/NV 03, 1326;
BFH 10.8.05, VIII B 324/04, BFH/NV 06, 47
Nachzahlungszinsen sind unabhängig von der Art der zwischenzeitlichen Verwendung zu zahlen. Sie sollen eine Vollverzinsung der Steuernachforderung im Interesse der Gleichmäßigkeit der Besteuerung sichern. Durch die Verzinsungsregel kommt es nicht darauf an, ob im Einzelfall ein Zinsvorteil erzielt oder ein Zinsnachteil erlitten wird.
Steuer-Tipp
Auch wenn die Nachzahlungszinsen nach § 12 Nr. 3 EStG nicht abzugsfähig sind, führen Steuererstattungszinsen zu Einnahmen aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Hier ist die Besonderheit zu beachtet, dass das Finanzamt von den ab 2009 ausbezahlten Zinsen keine Abgeltungsteuer einbehält. Diese Einnahmen müssen also ebenso wie Zinsen aus Privatdarlehen weiterhin gemäß § 32d Abs. 3 EStG in der Steuererklärung angegeben werden. Dann wird die Pauschalsteuer von 25 % über die Veranlagung nacherhoben.