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Die Investitionszulage ist eine betrieblich veranlasste Subvention.
Sie wird ausschließlich zu gesetzlich festgelegten betrieblichen Zwecken gewährt.
Soweit die Investitionszulage zu Unrecht ausgezahlt wurde oder ihre Voraussetzungen nachträglich wegfallen, ist der Rückforderungsanspruch zu verzinsen. Diese Rückzahlungszinsen stellen Betriebsausgaben dar.
Im Gegenzug liegen Betriebseinnahmen vor, wenn die Zinsen später wieder erstattet werden. Die Zinsen stellen eine Gegenleistung für die Nutzung des Kapitals dar. Dabei ist es unerheblich, dass die Förderung selbst aufgrund einer Gesetzesausnahme nicht zu den Einkünften gehört. Dabei steht § 3c EStG dem Abzug von Betriebsausgaben oder Werbungskosten nicht entgegen, da der maßgebliche Veranlassungszusammenhang insoweit nicht zu der steuerfreien Investitionszulage, sondern zu der betrieblichen Kapitalnutzung besteht.
BFH 1.9.08, IV B 131/07
BMF 20.1.06, IV C 3 – InvZ 1015- 1/06, BStBl I 06, 119