In für Erben, Steuer-Tipps für ALLE

Verzichtet ein Kind gegenüber seinen Eltern auf künftige Pflichtteilsansprüche und erhält es dafür einen fälligen Zahlungsanspruch, so führt die Verzinsung dieses Zahlungsanspruchs zu steuerpflichtigen Kapitalerträgen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG.

Hintergrund

Kapitalforderungen i. S. v. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG sind alle auf Geldleistung gerichteten Forderungen ohne Rücksicht auf die Dauer der Kapital­überlassung oder den Rechtsgrund des Anspruchs. Ebenso unerheblich ist, ob die zugrunde liegende Kapitalforderung selbst steuerbar und die Kapitalüberlassung freiwillig erfolgt ist.

Erforderlich ist aber in jedem Fall die Überlassung von privatem Geldvermögen an Dritte. Dabei kann die Kapitalüberlassung in unterschiedlicher Art und Weise erfolgen, etwa durch Hingabe als (endfälliges oder in Raten zu tilgendes) Darlehen, durch Novation eines bestehenden Zahlungsanspruchs in ein Darlehen oder durch zeitliche Streckung eines Zahlungsanspruchs mittels Verrentung. Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG gehören sodann alle Vermögensmehrungen, die bei wirtschaftlicher Betrachtung Entgelt für die überlassene Kapitalnutzung sind.

Sachverhalt

Die Steuerpflichtige vereinbarte in einem Pflichtteilsverzichtsvertrag, dass sie durch den Verzicht auf ihren Pflichtteil eine Forderung gegen ihre Eltern i. H. v. rund 76.000 EUR erwarb. Diese Forderung war am 31.12.1994 fällig. Bis zum Tod des letztversterbenden Elternteils hatte die Steuerpflichtige diese Forderung verzinslich gestundet.

Aufgrund der Anordnung im gemeinschaftlichen Testament der Eltern wurde der gestundete Betrag ausgezahlt. Der Steuerpflichtigen flossen daraufhin die bis dahin entstandenen Zinsen von 5 % pro Jahr i. H. v. insgesamt rund 80.000 zu. Diese erklärte die Tochter in ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2015 nicht als Einkünfte aus Kapitalvermögen. Sie stellte jedoch den Sachverhalt dar und vertrat die Auffassung, dass die Auszahlung für den geleisteten Pflichtteilsverzicht eine Schenkung zu Lebzeiten darstelle, die nicht der Einkommensteuer unterliege.

Das FA vertrat dagegen die Auffassung, dass die Zahlung i. H. v. 80.000 EUR Zinsen darstellen und damit der Besteuerung unterlägen.

Entscheidung

Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Auf die Revision des Finanzamtes hob der BFH das Urteil auf und wies die Klage ab.

Zwar unterliegt das Entgelt für den Verzicht auf den Pflichtteil nicht der Besteuerung, da es sich bei der Regulierung der Vermögensnachfolge um einen erbrechtlich, bürgerlich-rechtlich und steuerrechtlich unentgeltlichen Vertrag handelt. Anders verhält es sich dagegen bei den Zinsen, die die Eltern der Steuerpflichtigen als Entgelt für die Stundung der Ausgleichsforderung gezahlt haben. Die Steuerpflichtige hatte den Eltern durch die Stundung einen Kredit i. H. v. 76.000 EUR gewährt. Die hierfür gezahlten Zinsen unterliegen der Besteuerung nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG.

Fundstelle
BFH 6.8.19, VIII R 22/17