Gleich drei Finanzgerichte haben aktuell entschieden, dass Einzahlungen auf einem Zeitwertkonto bei (beherrschenden) Gesellschafter-Geschäftsführern noch nicht als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu erfassen sind.
FG Niedersachsen, Urteil vom 16.2.2012, Az. 14 K 202/11, Rev. BFH Az. VI R 19/12, FG Hessen, Urteil vom 19.1.2012, Az. 1 K 250/11, Rev. BFH Az. VI R 25/12, FG Düsseldorf, Urteil vom 21.3.2012, Az. 4 K 2834/11 AO, Rev. zugelassen, BMF-Schreiben vom 17.6.2009, Az. IV C 5 – S 2332/07/0004
Die Finanzverwaltung ist zwar grundsätzlich auch der Ansicht, dass die Gutschrift auf einem Zeitwertkonto nicht zum Zufluss von Arbeitslohn führt und somit erst die Auszahlung des Guthabens während der Freistellung eine Besteuerung auslöst. Bei Arbeitnehmern, die zugleich als Organ einer Körperschaft bestellt sind (z.B. bei Mitgliedern des Vorstands einer Aktiengesellschaft oder bei Geschäftsführern einer GmbH) soll jedoch bereits die Gutschrift auf dem Zeitwertkonto zum Zufluss von Arbeitslohn führen.
Da die Verwaltung gegen die anderslautenden Entscheidungen der Finanzgerichte in die Revision gehen wird, wird letztlich der Bundesfinanzhof entscheiden müssen.