Ein EuGH-Urteil zu einem Fall aus Ungarn wird in Teilen der Fachliteratur so ausgelegt, dass der Vorsteuerabzug bei späterer Rechnungsberichtigung rückwirkend auf den Zeitraum der ehemaligen Leistung zu gewähren ist, sodass insoweit keine Verzinsung eintritt.
Das FG Hamburg interpretiert das Urteil in einem rechtskräftigen Beschluss jedoch anders, indem die Vorsteuer unverändert erst in dem Erklärungszeitraum entsteht, in dem eine ordnungsgemäße Rechnung erstmalig vorliegt.
FG Hamburg 6.12.11, 2 V 149/11; rkr.,
FG Niedersachsen 25.10.10, 5 K 425/08, Revision unter XI R 41/10
FG Berlin-Brandenburg 22.2.11, 5 V 5004/11
FG Rheinland-Pfalz 23.9.10, 6 K 2089/10
Der EuGH habe sich lediglich damit befasst, ob der Vorsteuerabzug ausgeschlossen werden darf, wenn die Rechnung ursprünglich eine falsche Angabe enthielt, deren spätere Berichtigung nicht alle in den maßgeblichen nationalen Vorschriften enthaltenen Voraussetzungen erfüllt.
Nach der Mehrwertsteuer-Richtlinie muss die Leistung bewirkt worden sein. Der Unternehmer muss ein Dokument besitzen, das nach den von den Mitgliedstaaten festgelegten Kriterien als Rechnung betrachtet werden kann. Die Voraussetzung des Besitzes schließt den Vorsteuerabzug zu einem früheren Zeitpunkt aus, in dem noch keine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt. Der EuGH habe sich lediglich damit befasst, dass die EU-Staaten den Vorsteuerabzug nicht nach eigenem Gutdünken von Anforderungen an den Inhalt von Rechnungen abhängig machen dürfen, sofern dies nicht ausdrücklich die Mehrwertsteuer-Richtlinie vorsieht.
Dies führte zwar in Ungarn zur rückwirkenden Anerkennung der Vorsteuer, bedeutet aber keine generelle Abkehr von der bisherigen Auffassung. Ähnlich haben sich die FG Berlin-Brandenburg, Niedersachsen und Rheinland-Pfalz geäußert. Aufgrund einer vorliegenden Revision können Fälle ruhen.