Verlustanteile eines typisch stillen Gesellschafters dürfen erst dann als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen werden, wenn
die Gesellschafter den Jahresabschluss festgestellt haben,
der Verlustanteil des stillen Gesellschafters berechnet wurde und
der Anteil am Verlust von seiner Einlage abgebucht worden ist.
Dabei ist eine zeitlich vorverlagerte Verlustzurechnung aufgrund gesellschaftsvertraglicher Vereinbarungen steuerlich nicht anzuerkennen.
BFH 16.10.07, VIII R 21/06
Denn für den Werbungskostenabzug sind nach § 11 Abs. 2 EStG die tatsächlichen Gegebenheiten und damit die Erstellung des Jahresabschlusses maßgebend.
Eine Kommanditeinlage ist für § 15a EStG geleistet, wenn sie tatsächlich bis zum Bilanzstichtag erbracht worden ist. Die Leistung durch den typisch stillen Gesellschafter ist nach denselben Grundsätzen zu beurteilen. Soweit die Einlage nicht in bar ins Gesellschaftsvermögen geleistet wird, fehlt es an einem Zufluss. Daher stellt die Übernahme von Darlehensverbindlichkeiten durch den stillen Gesellschafter gegenüber Drittgläubigern erst dann eine maßgebliche „geleistete“ Einlage dar, wenn die Gesellschaft zum maßgebenden Bilanzstichtag von ihren Verbindlichkeiten befreit ist. Bis zur Schuldbefreiung des Unternehmens liegt nur im Innenverhältnis eine Übernahme vor. Dabei wirkt eine erst später erteilte Genehmigung zur Schuldübernahme nicht auf den Zeitpunkt zurück, in dem der stille Gesellschafter sich dazu verpflichtet hatte. Muss die Gesellschaft die Verbindlichkeiten erst einmal weiter passivieren, ist noch kein erweiterter Verlustausgleich begründet.