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Der Verlust aus dem Ausfall eines Darlehens ist erst in dem Veranlagungszeitraum bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen, in dem der Forderungsausfall endgültig feststeht. Dies ist regelmäßig erst mit Abschluss des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners der Fall. So lautet das aktuelle Urteil des FG Münster.

Begründung

Der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG in der privaten Vermögenssphäre führt aufgrund der neueren Rechtsprechung des BFH nach Einführung der Abgeltungsteuer zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust. Begründet wird dies damit, dass die Rückzahlung einer Kapitalforderung mit dem Tatbestand der Veräußerung gleichgestellt wird.

Führt die Rückzahlung einer Kapitalforderung über dem Nennwert zu einem Gewinn, so muss eine Rückzahlung unter dem Nennwert nach dem Gebot der Folgerichtigkeit zu einem steuerlich zu berücksichtigenden Verlust führen. Wie die Veräußerung ist die Rückzahlung ein Tatbestand der Endbesteuerung. Danach liegt ein steuerbarer Verlust aufgrund eines Forderungsausfalls erst dann vor, wenn endgültig feststeht, dass keine weiteren Rückzahlungen mehr erfolgen werden.

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners reicht hierfür in der Regel nicht aus. Etwas anderes gilt dann, wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist oder aus anderen Gründen feststeht, dass keine Rückzahlung mehr zu erwarten ist.

Nach Auffassung des FG muss auch der durch einen zivilrechtlichen Forderungsverzicht ausgelöste Verlust einer Forderung steuerlich berücksichtigt werden, da auch der Forderungsverzicht zu einem endgültigen Ausfall der Kapitalforderung führt. Die Höhe des Rückzahlungsverlustes errechnet sich als Unterschied zwischen den Einnahmen aus den Rückzahlungen nach Abzug der Aufwendungen und den Anschaffungskosten.

Fundstelle
FG Münster 20.12.18, 5 K 2661/16 E, Rev. nicht zugel.