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Für betriebliche Steuern ist sowohl in der Handels- als auch in der Steuerbilanz eine Rückstellung zu bilden. In der Praxis kommt es immer wieder zu Streitigkeiten zwischen Finanzamt und Unternehmen zum Zeitpunkt, in dem die Rückstellung erstmals gebildet werden darf. Zum Zeitpunkt der Rückstellung für hinterzogene Steuern hat der BFH die bisherige Rechtsprechung erneut bestätigt.

Grundsätze zur Rückstellung für Mehrsteuern aufgrund einer Außenprüfung

Für Mehrsteuern aufgrund einer Außenprüfung gilt der Grundsatz, dass eine Rückstellung in dem Jahr in der Bilanz zu passivieren ist, zu dem sie wirtschaftlich gehört (H 4.9 Rückstellung für künftige Steuernachforderungen). Diese Grundsätze sind jedoch nicht auf Steuernachforderungen aufgrund hinterzogener Steuern im Rahmen einer Steuerfahndungsprüfung anzuwenden.

BFH-Beschluss aktuell: Rückstellung für hinterzogene Steuern

In einem aktuellen Beschluss hat sich der BFH zum wiederholten Mal der Grundsätze zur Rückstellungsbildung im Rahmen einer Steuerfahndungsprüfung angenommen (BFH 12.5.20, XI B 59/19). Begründung:

  • Eine Rückstellung für Mehrsteuern, die sich aufgrund hinterzogener Steuern ergibt, darf erst in dem Zeitpunkt gebildet werden, in dem der Unternehmer weiß, dass er mit einer Steuernachforderung zu rechnen hat. Das ist der Fall, wenn der Prüfer bzw. Fahnder des Finanzamts den Sachverhalt erstmals beanstandet.
  • Ist die Steuerhinterziehung dagegen in einem Jahr noch nicht bekannt, kann für dieses Jahr keine Rückstellung gebildet werden, selbst wenn die hinterzogenen Steuern wirtschaftlich diesem Jahr zuzuordnen wären.

Beispiel

Eine Fahndungsprüfung für die Jahre 2012 bis 2018 wird im Jahr 2020 begonnen. Es werden pro Jahr Mehrsteuern von rund 20.000 EUR erwartet.

Da erst im Jahr 2020 durch die Prüfung mit der Aufdeckung des Sachverhalts gerechnet werden konnte, darf frühestens 2020 eine Rückstellung für die hinterzogenen Steuern gebildet werden.

Fundstelle
BFH 12.5.20, XI B 59/19