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Die OFD Niedersachsen hat sich aktuell zum Zeitpunkt einer Rückstellungsbildung für künftige Steuernachforderungen aufgrund einer Steuerfahndung geäußert.

Verwaltungsmeinung

Die Auffassung, dass nach allgemeiner Erfahrung bei einer Betriebsprüfung mit Steuernachforderungen zu rechnen ist, rechtfertigt nach Meinung der Verwaltung noch keine Rückstellung.
OFD Niedersachsen 22.8.13, S 2141 – 10 – St 222/St 221
Nachsteuern: BFH 22.8.12, X R 23/10, BStBl II 13, 76; 16.12.09, I R 43/08
Arbeitgeber: BFH 16.2.96, I R 73/95, BStBl II 96, 592
Steuerberater Leipzig, Steuerkanzlei Leipzig, Jens Preßler

Abzugsfähige Steuern sind grundsätzlich erst dem Jahr zu belasten, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Dagegen ist eine Rückstellung für Mehrsteuern aufgrund einer Fahndungsprüfung frühestens mit der Beanstandung einer bestimmten Sachbehandlung durch den Prüfer zu bilden.

BFH-Rechtsprechung

Laut BFH-Rechtsprechung sind Rückstellungen für Mehrsteuern aufgrund einer Außenprüfung erst in dem Jahr zu berücksichtigen, in dem der Betrieb erstmals Kenntnis von der steuerlichen Beurteilung durch das FA erlangt.
Nach Auffassung der Bundes- und Landesfinanzbehörden hat dies keine Auswirkungen auf die Verwaltungsauffassung in H 4.9 EStH. Im Urteilsfall war nämlich das Wahlrecht nach der alten R 20 Abs. 3 EStR noch anwendbar, wonach Mehrsteuern auf Antrag zulasten des Geschäftsjahres der wirtschaftlichen Zugehörigkeit anzusetzen waren.
Nun hat der BFH die bisherige Verwaltungsauffassung zum Zeitpunkt der Bildung bestätigt. Danach kann eine Rückstellung für hinterzogene Mehrsteuern erst zu dem Bilanzstichtag gebildet werden, zu dem der Bilanzierende mit der Aufdeckung der Steuerhinterziehung rechnen musste.
In Abgrenzung hierzu ist hinterzogene Lohnsteuer vom Arbeitgeber dann zurückzustellen, wenn er mit seiner Haftungsinanspruchnahme ernsthaft rechnen muss. Rückstellungen für Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen sind dagegen vom Arbeitgeber weiterhin im Jahr der Entstehung zu bilden.